Transparenzregister
Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Transparenzregister: Was ist für Sie konkret zu tun?
Hinweis:
Ein Handelsregistereintrag reicht nicht! Handwerksbetriebe sollten umgehend prüfen, ob sie von der Meldepflicht zum Transparenzregister betroffen sind. Sofern eine Meldepflicht besteht, aber dem Transparenzregister gegenüber noch keine Meldung erfolgt ist, sollte der Betrieb dies unverzüglich nachholen. Anderenfalls drohen hohe Bußgelder.
Handwerkskammer Lübeck Rechtsauskunft Kontakt zu den Mitarbeitern der Rechtsauskunft Telefon 0451 1506-195 rechtsauskunft@hwk-luebeck.de
Was ist das Tranzparenzregister?
Bereits seit 2017 gibt es das Transparenzregister in Deutschland. Es wird beim Bundesanzeiger-Verlag in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Unternehmen nachvollziehbar gemacht werden.
Im Jahr 2021 gab es eine wichtige Anpassung: Das Transparenzregister wurde von einem Auffang- zu einem Vollregister. Das bedeutet, dass alle betroffenen Unternehmen seit dem 01.08.2021 die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben.
Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG).
Welche Betriebe sind betroffen?
Eintragungspflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften.
Betroffene Betriebe
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt))
- Limited
- AG (Aktiengesellschaft)
- SE (Europäische Aktiengesellschaft)
- e.V. (eingetragener Verein), eG (Genossenschaft),
- OHG (Offene Handelsgesellschaft)
- KG (Kommanditgesellschaft), KG aA
- GmbH & Co. KG
- PartG, PartG mbB
- eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Nicht betroffene Betriebe
- Einzelunternehmer (nicht im Handelsregister eingetragen)
- e.K. (im Handelsregister eingetragene Kaufleute)
- GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Was ist wann einzutragen?
Spätestens seit Ablauf der letzten Übergangsfrist Ende 2022 sind alle betroffenen Betriebe verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Außerdem sind sie verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten auf aktuellem Stand zu halten und etwaige Änderungen unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten in den anderen Registern (z.B. Handelsregister) bleibt daneben bestehen.
Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?
„Wirtschaftlich Berechtigter“ (im Sinne des § 3 Geldwäschegesetzes) ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist dies die natürliche Person, die mittelbar (zum Beispiel über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert. Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (zum Beispiel als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?
Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
- Staatsangehörigkeit
Wie erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister?
Die Eintragungen im Transparenzregister können die Betriebe selbst elektronisch auf der Seite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de vornehmen. Der Eintrag im Transparenzregister ist kostenfrei. Für die Führung des Registers werden jedoch jährliche Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage I zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeigerverlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?
Betroffene Betriebe sollten die Eintragungspflicht unbedingt beachten, denn die Missachtung kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung von bis zu 150.000 Euro sowie von bis zu 100.000 Euro bei leicht-fertiger Begehung verhängt werden.
Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.
Hinweis: Fake-Emails der Organisation Transparenzregister e. V.
In der Vergangenheit sind zahlreiche Unternehmen von der Organisation Transparenzregister e.V. aus Plauen per E-Mail angeschrieben worden. Diese Nachricht enthält die Betreffzeile: „Zahlungsaufforderung wegen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.“ Hierzu informiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wie folgt: Laut der offiziellen registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt – BVA (Transparenzregister)) handelt es sich um keine offizielle E-Mail des BVA. Es sind keinerlei Zahlungen an die „Organisation Transparenzregister e.V.“ zu leisten.
Es ist richtig, dass Handwerksbetriebe und Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Gegebenenfalls fehlende oder bisher nicht erfolgt Eintragungen sind unverzüglich nachzuholen. Diese können jedoch direkt auf der Seite www.transparenzregister.de durchgeführt werden. Eine „Hilfestellung“ des zuvor genannten Vereins ist nicht notwendig und sollte daher nicht in Anspruch genommen werden.