Werkzeug auf Holzbohlen

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Handwerksrolle

Zu den hoheitlichen Aufgaben einer jeden Handwerkskammer gehört die Führung der Handwerksrolle, das Verzeichnis aller im Kammerbezirk selbständig tätigen Handwerker.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handwerksrolle der Handwerkskammer Lübeck sind dabei nicht nur für die Eintragungen und Löschungen von Betrieben zuständig, sie stehen Ihnen auch als kompetente Ansprechpartner in allen handwerks- oder gewerberechtlichen Fragen zur Verfügung. 

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Handwerkskammer Lübeck Handwerksrolle Kontakt zum Team der Abteilung Handwerksrolle handwerksrolle@hwk-luebeck.de

Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?

In die Handwerksrolle wird eingetragen:

  • wer die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt hat.
  • wer die Meisterprüfung in einem fachlich-technisch verwandten Handwerk abgelegt hat.
  • wer eine mindestens gleichwertige fachbezogene deutsche Prüfung (z.B. Ingenieur) abgelegt hat.
  • wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (Altgesellenregelung) HWO besitzt.
  • wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder als EU-Staatsbürger/in eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HWO für das zu betreibende oder ein verwandtes Handwerk besitzt.

Rechtsformabhängige Eintragung

  • Ein Einzelunternehmen wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Unternehmer in seiner Person oder der angestellte Betriebsleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter verantwortlich ist, der die genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
  • Eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Beschäftigung eines fachtechnischen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, nachgewiesen wird.

In den Gewerben der Anlagen B1 der Handwerksordnung, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.

In den Gewerken der Anlage B2 der Handwerksordnung, den sogenannten handwerksähnlichen Gewerben, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Für einzelne handwerksähnliche Gewerbe gibt es Tätigkeitsbeschreibungen.

Ändert sich die Adresse, die Telefon- oder Faxnummer oder die Emailadresse Ihres Betriebes teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Dies kann formlos geschehen. Bei einer Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung bitten wir um die Übermittlung einer Kopie.

Für die Löschung Ihres Betriebs in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe benötigen wir den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Löschung oder eine Kopie der Bescheinigung über die Abmeldung Ihres Betriebes beim Gewerbeamt. Darüber hinaus ist die von uns ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte zurückzugeben.

Bitte beachten Sie: Eine bloße Abmeldung beim Gewerbeamt führt nicht automatisch zur Löschung Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe.

Am 14. Februar 2020 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)“ in Kraft getreten. Demnach ist die Meisterpflicht für zwölf Gewerke der Anlage B1 HwO wieder eingeführt worden.

Wiedereinführung der Meisterpflicht für folgende Gewerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Mehr erfahren Sie hier.

Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen

Wer einen Ausnahmegrund nachweisen kann (z.B. Lebensalter über 47 Jahre) kann einen Ausnahmeantrag nach § 8 der Handwerksordnung stellen. Im Rahmen dieses Antrages müssen in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Die Ausnahmebewilligung kann befristet , unbefristet und mit Auflagen erteilt werden.

Daneben gibt es noch die sogenannten Ausübungsberechtigungen. Und zwar einerseits die Möglichkeit, für einen bereits mit einem zulassungspflichtigen eingetragenen Handwerker eine weitere Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach § 7a Handwerksordnung zu erhalten und andererseits für erfahrene Gesellen nach § 7 b Handwerksordnung (sogenannte Altgesellenregelung), die eine Gesellenprüfung und eine sechsjährige Berufstätigkeit - davon vier Jahre in leitender Stellung- nachweisen können.

 

Die Anträge und Merkblätter finden Sie weiter unten unter Formulare & Downloads.

Unerlaubte Handwerksausübung

Die Ausführung von handwerklichen Tätigkeiten ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 10.000,- € gemäß Handwerksordnung geahndet werden und zur Betriebsschließung führen kann. Sind die Voraussetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfüllt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000,-€ verhängt werden. Unerlaubte Handwerksausübung und Schwarzarbeit werden von den Städten und Kommunen sowie den Hauptzollämtern verfolgt. Die Handwerkskammer nimmt sachdienliche Hinweise auf unberechtigte Handwerksausübung entgegen und verfolgt diese in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen weiter.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Abgrenzung der Zugehörigkeit Ihres Betriebes zum Handwerk bzw. zu Industrie und Handel ist zum Teil eine komplexe Fragestellung. Sie können sich durch die Handwerkskammer und/oder die Industrie- und Handelskammer dazu beraten lassen.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung erhalten.

Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt haben, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügen, können Sie unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung erreichen.

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das „Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes“ ein.

Für die Aufnahme in dieses Verzeichnis benötigen Sie – anders als bei einem zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.

Wenn Sie Ihren Eintrag in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe löschen lassen wollen (wegen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Handwerk), müssen Sie dies bei der zuständigen Handwerkskammer vornehmen. Sofern Sie Ihren Betrieb in einem anderen Handwerkskammerbezirk verlegen, müssen Sie Ihren Eintrag bei der bisherigen Handwerkskammer löschen lassen.

Formulare und Downloads

Existenzgründung

Hinweise zur Existenzgründung (558,31 KB)

Arbeitsvertragsmuster

Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) und zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (B1 und B2)

Antrag auf Eintragung (348,41 KB)

Betriebsleitererklärung (177,71 KB)

Erklärung zum Gesellschaftervertrag (292,52 KB)

Ausübungs- und Ausnahmebewilligungsanträge

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) und Ausübungsberechtigung (§§ 7a und 7b HwO) (190,29 KB)

Merkblatt zum Antrag Ausnahmebewilligung § 8 HwO (495,44 KB)

Merkblatt zum Antrag Ausübungsberechtigung § 7a HwO (477,61 KB)

Merkblatt zum Antrag Ausübungsberechtigung § 7b (485,27 KB)

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§9 HwO) (209,23 KB)

Merkblatt zum Antrag Ausnahmebewilligung §9 HwO (499,46 KB)

Löschung

Antrag auf Löschung (135,09 KB)

Tätigkeitsbeschreibungen

Tätigkeitsbeschreibung: Bau- und Ausbaugewerbe (650,01 KB)

Merkblätter des Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) und Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK)

Leitfaden zur Abgrenzung: Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen (Juli 2021) (2,94 MB)

Einbau genormten Baufertigteile (516,91 KB)

GaLa-Bau oder Straßenbau (1,42 MB)

Handwerk und Reisegewerbe (2,04 MB)

Herstellung von Nahrungsmitteln (767,89 KB)

Kfz-Reparaturen, Tankstellen und Gebrauchtwagenhandel (941,42 KB)

Sicherheitstechnik (2,37 MB)

Merkblatt Hausmeisterdienste (133,52 KB)

Merkblatt Gerüstbauer-Handwerk (313,27 KB)

Sonstiges

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur selbständigen Handwerksausübung ohne Betriebsstätte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (257,38 KB)

Merkblatt zum Erbringen von grenzüberschreitenden handwerklichen Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung i. V. m. §§ 7 und 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (508,55 KB)

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