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Fragen vor Ausbildungsbeginn
Welche betrieblichen Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um ausbilden zu können?
Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Die betriebliche Eignung setzt die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten voraus, die zur Ausbildung erforderlich sind. Bezüglich einer Werkstatt muss hier als Mindestanforderung eine Übungsmöglichkeit für den/die Auszubildende/n vorhanden sein. Die Beachtung der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften wird vorausgesetzt.
Die inhaltliche Voraussetzung bezieht sich auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt sind. Diese sollten im hauptsächlichen Umfang vom Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
Durch Spezialisierung des Betriebes kann ein Teil der Ausbildungsinhalte - trotz überbetrieblicher Unterweisung - nicht vermittelt werden. Was ist zu tun?
Eine Ausbildungsstätte ist auch geeignet, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Bei hoch spezialisierten Unternehmen kann eine Kooperation oder eine Verbundausbildung in Betracht gezogen werden. Fragen Sie dazu den zuständigen Ausbildungsberater der Handwerkskammer.
Bisher hat der Meister nur männliche Auszubildende ausgebildet. Was muss bei den räumlichen (sanitären) Einrichtungen beachtet werden, wenn er eine weibliche Auszubildende einstellt?
Grundsätzlich ist die Arbeitsstättenverordnung und die Gewerbeordnung zu beachten. Oft ist es aber noch nicht bekannt, dass die vormals zwingenden Vorschriften in der Arbeitsstättenverordnung zur Erfordernis getrennter Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume inzwischen (seit 1983) in Soll-Vorschriften umgewandelt wurden. Dies soll insbesondere Kleinbetrieben ermöglichen, ohne größere bauliche Veränderungen Frauen und Männer zu beschäftigen. Oft genügt sogar nur eine organisatorische Regelung. Bei entsprechender Eignung ist die Einstellung weiblicher Auszubildenden zu befürworten und zu fördern. Die Aufgaben des Arbeitsschutzes hat seit dem 01.01.2008 die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord übernommen (www.uk-nord.de).
TIPP: Sie haben die Möglichkeit, sich vorab durch die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer informieren zu lassen.
Wer kann in handwerklichen Berufen eine Ausbildung durchführen?
In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) dürfen Handwerksmeister, Diplom-Ingenieure, staatlich geprüfte Techniker sowie Gesellen, die eine Ausübungsberechtigung der Handwerkskammer besitzen, in ihrem Handwerk bzw. in einem verwandten Handwerk ausbilden, sobald sie uns den erfolgreichen Abschluss des Teil IV der Meisterprüfung oder den Abschluss der Ausbildereignungsprüfung (AEVO) nachweisen können.
In den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und den handwerksähnlichen Gewerken (Anlage B2) sind alle vorher genannten Personengruppen ebenfalls ausbildungsberechtigt.
Bei weiteren Fragen zur Ausbildungsberechtigung, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausbildungsberatung.
Gibt es für die fachliche Eignung zur Ausbildung auch Ausnahmeregelungen?
Ja. Es kann ein Antrag auf "Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung" bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden. Näheres über die Voraussetzungen und über die Antragstellung kann man über die Ausbildungsberatung bzw. über die Abt. Berufsbildung erfahren.
Die Handwerksberufe sind in der Handwerksordnung aufgeführt. Kann ich in meinem Handwerksbetrieb auch in anderen Bereichen, wie z. B. im Büro-, Verkaufs- oder IT-Bereich, ausbilden?
Ja. Berufe, deren Ausbildungsgrundlage im Berufsbildungsgesetz liegen, können auch in einem Handwerksbetrieb ausgebildet werden. Hauptsächlich fallen unter diesen Bereich die Berufe Bürokaufmann/-frau, Automobilkaufmann/-frau, Fachverkäufer/-in im Nahrungsmittelhandwerk, Technische/r Zeichner/in und Bauzeichner/in. Auch eine Ausbildung im IT-Bereich, beispielsweise als IT-System-Elektroniker/in, ist möglich.
TIPP: Wir empfehlen in allen diesen Fällen den Kontakt mit der Ausbildungsberatung, da insbesondere die Frage nach dem zuständigen Prüfungsausschuss geklärt werden sollte. Für die meisten dieser Berufe bestehen eigene Prüfungsausschüsse und Vereinbarungen, so dass eine Eintragung bei der Handwerkskammer uneingeschränkt möglich ist.
Wer kann in den Ausbildungsberufen, die nicht in der Handwerksordnung aufgelistet sind, als Ausbilder eingetragen werden?
Der Meister oder die Meisterin haben auch für diesen Bereich die Ausbildungsberechtigung. Außerdem kann ein gelernter Bürokaufmann mit Ausbildereignungsprüfung als Ausbilder für den Bürobereich bei der Handwerkskammer eingetragen werden. Höhere Abschlüsse (z. B. Diplomkaufmann) oder verwandte Berufe zählen hier gleichermaßen. Im Bereich der Fachverkäufer und technischen Zeichner gilt berufsbezogen das Gleiche.
Wie kann diese Prüfung abgelegt werden? Gibt es auch Ausnahmeregelungen hierzu?
Eine Prüfung kann bei der Handwerkskammer Lübeck abgelegt werden. Prüfungsvorbereitende Lehrgänge werden von den regionalen Kreishandwerkerschaften angeboten. Sie dauern im Regelfall 120 Stunden. Nähere Auskünfte erhalten Sie über unser Fortbildungszentrum (Tel. 04 51 / 38 88 7-0), die Hauptverwaltung der Handwerkskammer Lübeck (Tel. 04 51 / 15 06-0), die Berufsbildungsstätte Kiel (Tel. 04 31 / 53 33 2-0), die Berufsbildungsstätte Elmshorn (Tel. 0 41 21 / 47 39-0) bzw. die regionalen Kreishandwerkerschaften.
TIPP: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person durch die Handwerkskammer vom Nachweis der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem Ausbildungsberater bzw. zur Abt. Berufsbildung auf.
Wie lange muss der Meister in der Firma anwesend sein, damit eine Ausbildung stattfinden kann?
Mindestvoraussetzung ist die überwiegende Anwesenheit des Ausbilders innerhalb der Ausbildungszeit. Bei nicht Anwesendheit des Meisters kann die Ausbildung an eine persönlich und fachlich geeignete Person delegiert werden. Um eine Lösung zu finden, sollte man sich grundsätzlich von der Ausbildungsberatung beraten lassen.
Welche Kosten kommen auf den Ausbildungsbetrieb zu?
Kosten für die Ausbildungsmittel. Je nach Beruf eine spezielle Schutzkleidung wie zum Beispiel Sicherheitsschuhe, weiterhin die Ausbildungsvergütung mit Sozialabgaben. Wenn in Ihrem Beruf eine überbetriebliche Unterweisung vorgeschrieben ist, so besteht hier eine Kostentragungsverpflichtung für die Lehrgänge und gegebenenfalls für eine auswärtige Unterbringung. Darüber hinaus sind die Gebühren für die Zwischen- und Gesellenprüfung einschließlich der Materialgestellung zu beachten.
Sonderregelungen gibt es bei einigen Berufen (z. B. Bau- und Dachdeckerhandwerk sowie Gerüstbau und Steinmetze). Hier werden die Kosten der überbetrieblichen Unterweisung und teilweise die Kosten der Vergütung von einer Ausgleichskasse getragen, in die alle Betriebe einzahlen.
Was sind Ausbildungsmittel? Gehören die Materialien für die Berufsschule auch hierzu?
Ausbildungsmittel sind Werkzeuge, Werkstoffe und Berichtshefte sowie alles, was zu einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Werkzeuge und Werkstoffe für die ÜLU und für die Prüfungen gehören ebenfalls hierzu, weiterhin alle sicherheitsbezogenen Materialien und Gerätschaften. Als weitere Beispiele seien eine Schutzbrille, Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe genannt. Diese Dinge sind selbstverständlich berufsabhängig. Normale Arbeitskleidung braucht nicht vom Betrieb gestellt zu werden. Wird aber eine besondere Berufskleidung verlangt, so sind die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Berufsbekleidung dem Lehrling zu erstatten.
Zu den Ausbildungsmitteln gehört auch die Ausbildungsordnung, die zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen ist. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Mittel für die Berufsschule hat der Auszubildende selber zu tragen. Hier gibt es unter bestimmten Umständen - auf Antrag bei der Arbeitsagentur – Zuschüsse, z.B. für Fahrkosten und Internatsunterbringung.
Wie hoch sind die Kosten? Wo erfahre ich die Höhe der Kosten?
Die Höhe der ausbildungsrelevanten Kosten hängt zunächst vom Beruf ab. Hier muss individuell alles zusammengestellt werden, insbesondere bei den Ausbildungsmitteln. Die Höhe der Prüfungsgebühr und der ÜLU- Kosten erfahren Sie über die Geschäftsstelle Ihrer Innung oder bei Ihrer Kreishandwerkerschaft. Anzumerken ist noch, dass ein Teil der ÜLU- Kosten als Zuschuss von Land und Bund gewährt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung, die sich nach dem Tarifvertrag oder nach einer Empfehlung richtet, können Sie bei der Ausbildungsberatung bzw. der Lehrlingsrolle Ihrer Handwerkskammer erfragen.
Was gibt es für Förderungsmöglichkeiten?
Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur nach Fördermöglichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte auch eine Förderung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein möglich sein.Fördermöglichkeiten sollten immer aktuell hinterfragt werden, da sich oftmals die Förderrichtlinien ändern. Auskünfte erteilt auch hierzu Ihre Ausbildungsberatung.
Wo kann ich mich über die vorgeschriebenen ÜLU-Lehrgänge informieren?
Informationen zu überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen der Handwerkskammer Lübeck finden Sie auf unserer Seite zur Teilnahme an der ÜLU. Informationen über die Lehrgänge der Innungen erhalten sie direkt bei der zuständigen Innung bzw. der Handwerkskammer. Die Einladung hierzu erfolgt im Regelfall über die Handwerkskammer bzw. die Innung. Es besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme und Freistellung des Lehrlings und zur Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb.
Wo bekomme ich einen Ausbildungsvertrag, eine Ausbildungsordnung, ein Berichtsheft bzw. weitere ausbildungsrelevante Unterlagen?
Bitte nutzen Sie unseren Online-Lehrvertrag. Informationen zur Nutzung des Online-Lehrvertragsfinden Sie auf der Seite zum Online-Lehrvertrag.
Die Verträge, Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne senden wir Ihnen auch gerne per Post zu. Bei einem Beratungstermin mit unserer Ausbildungsberatung, z. B. bei einer erstmaligen Ausbildung, werden Ihnen außerdem alle erforderlichen Unterlagen (mit Ausnahme des Berichtshefts) übergeben. Das Berichtsheft kann über die jeweilige Kreishandwerkerschaft bzw. über die Schule bestellt werden. Die Kosten trägt der Betrieb.
Mein Betrieb gehört keiner Fachorganisation oder Innung an. Wo kann ich einen Tarifvertrag oder Tarifauskünfte bekommen?
Auskünfte, die das Ausfüllen der Ausbildungsverträge betreffen (z.B. Ausbildungsvergütung, Urlaub. usw. ..), können bei der Lehrlingsrolle bzw. Ausbildungsberatung Ihrer Handwerkskammer erfragt werden. Weitergehende Informationen über Tarifverträge erhalten Sie bei der Tarifauskunftsstelle des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit.
In welchen Fällen kann vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Bei Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife oder einer anderweitigen abgeschlossenen Berufsausbildung kann eine Ausbildung um bis zu 12 Monate verkürzt werden. Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Muss ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden?
Wenn das Berufsgrundbildungsjahr oder die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die vermittelten Inhalte mit dem Ausbildungsrahmenplan für diesen Beruf übereinstimmen, kann diese Zeit angerechnet werden. Wenn Fragen zu Anrechnungsmöglichkeiten auftauchen, so rufen Sie die Abteilung Lehrlingsrolle an oder schicken Sie eine Kopie des Zeugnisses zwecks Klärung an die Handwerkskammer.
Kann eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine zurückgelegte Ausbildungszeit in einem Beruf bei einer neuen Lehre angerechnet werden?
Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann die neue Ausbildung um bis zu 12 Monate verkürzt werden. Hat diese Berufsausbildung in einem verwandten Beruf stattgefunden, so kann die Anrechnungszeit noch erhöht werden. Bei einer zurückliegenden, nicht abgeschlossenen Ausbildung im gleichen Beruf, kann die zurückgelegte Ausbildungszeit im Prinzip voll angerechnet werden. Diese Entscheidung treffen die Vertragsparteien. Auch ist anzumerken, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung oder Verkürzung besteht.
Welche Vergütung muss bei den verschiedenen Fällen der Anrechnung und Verkürzung eingetragen werden?
Bei einer Anrechnung des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsfachschule hat der Auszubildende sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des 2. Ausbildungsjahres. Bei allen anderen Verkürzungen besteht dieser Anspruch grundsätzlich nicht, und es kann mit der Vergütung des 1. Ausbildungsjahres begonnen werden.
Wer muss die Anmeldung zur Berufsschule vornehmen und bei welcher Berufsschule muss angemeldet werden?
Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule, die dem Betriebssitz zugeordnet ist. Im Ausnahmefall ist der Wechsel in eine andere Berufsschule möglich, es muss grundsätzlich eine Befreiung bei der zuständigen Berufsschule beantragt werden. Bei auswärtigen Berufsschulen, bei Landes- und Fachklassen fragen Sie die Ausbildungsberatung. Hier erfahren Sie die Adressen und bekommen weitere Informationen.
Welche Zeitdauer hat der Berufsschulunterricht? An welchen Tagen findet er statt? Gibt es auch eine Blockbeschulung?
Grundsätzlich ist bei den meisten Berufen eine Zeitdauer von 480 Stunden Berufsschulunterricht im Jahr vorgesehen. Das ergibt im Durchschnitt 12 Stunden je Woche. Diese Stundenanzahl wird nach verschieden Modellen in den Schulbereichen unterschiedlich aufgeteilt. Es besteht aber eine Kooperationsverpflichtung der Berufsschulen mit dem Handwerk: So kann im 1. Ausbildungsjahr die Berufsschule an zwei Tagen in der Woche stattfinden und im weiteren Verlauf der Ausbildung auf einen Tag mit eventuellen Kurzblöcken verkürzt werden. Erkundigungen hierzu können Sie beim Sekretariat der zuständigen Berufsschule einholen. Blockbeschulung gibt es bei einigen Berufen. Hier handelt es sich hauptsächlich um Fachklassen. Diese Berufsschulen haben dann einen landes- oder bundesweiten Schulbereich.
Kann auch eine andere als die zuständige Berufsschule besucht werden?
Wenn schwerwiegende Gründe zum Besuch einer anderen Berufsschule vorliegen, so kann bei der zuständigen Berufsschule ein Antrag hierzu gestellt werden. Beim Besuch einer anderen Berufsschule sollte die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses geklärt werden.
Bis zu welchem Alter besteht die Berufsschulpflicht?
Je nach Bundesland ist das unterschiedlich. In Schleswig-Holstein ist derjenige Lehrling berufsschulpflichtig, der in einem Ausbildungsverhältnis nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz steht. Ohne Berufsausbildung besteht die Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Die Verpflichtung der Umschüler zur Berufsschulpflicht ergibt sich aus dem Umschulungsvertrag.
Wann und wo muss der Vertrag eingereicht werden? Welche Unterlagen müssen beigefügt sein?
Der unterschriebene Ausbildungsvertrag ist in 2-facher Ausfertigung (im Bauhauptgewerbe 3-fach) an die Handwerkskammer zu senden. In der Handwerkskammer wird er in das sog. Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge (Lehrlingsrolle) eingetragen. Der Betrieb erhält beide (drei im Bau) Exemplare zurück.
Als Unterlagen fügen Sie bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) die Bescheinigung der Erstuntersuchung bei, sowie mögliche Zeugnisse und Unterlagen, die den Nachweis für Verkürzung oder Anrechnung bringen. Wenn ein alleiniges Sorgerecht bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) vorliegt, so ist auch ein entsprechender Beleg beizufügen. Sofern ein Ausbilder erstmalig für diesen Ausbildungsvertrag benannt wird, so sind die entsprechenden Unterlagen auch beizufügen (Meisterprüfungszeugnis, Abschlusszeugnisse, Anstellungsvertrag). Dies gilt nicht, wenn Daten und Unterlagen schon durch die Betriebseintragung bei der Handwerkskammer vorliegen.
Bei welchen Institutionen müssen Auszubildende angemeldet werden?
Sie müssen bei der zuständigen Berufsschule, bei der Krankenkasse und je nach Beruf bei den Lohnausgleichskassen angemeldet werden. Für das Bauhauptgewerbe ist das die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) Wettiner Straße 7, 65189 Wiesbaden.
Kann der abgeschlossene Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung gekündigt werden?
Ja. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, kann vor Ausbildungsbeginn der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Dies sollte in schriftlicher Form erfolgen. Ansonsten kann in der Probezeit selbst am ersten Tag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.