Tarifrecht allgemein (und Vergütungen im Friseurhandwerk)

Handwerkskammer Lübeck Rechtsauskunft Kontakt zu den Mitarbeitern der Rechtsauskunft Telefon 0451 1506-195 rechtsauskunft@hwk-luebeck.de

Tarifrecht allgemein

Wann gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis?

Für ein Arbeitsverhältnis findet ein Tarifvertrag Anwendung, wenn

  • entweder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde
  • oder sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, das heißt: der Arbeitgeber ist Mitglied in dem tarifvertragsabschließenden Arbeitgeberverband (Innung) und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der tarifvertragsabschließenden Gewerkschaft
  • oder im Arbeitsvertrag die Geltung des Tarifvertrages vereinbart wurde.

Was sind allgemeinverbindliche Tarifverträge?
Tarifnormen können durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes angeordnet werden. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sind die Regelungen auch für ansonsten nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und ihre Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags verbindlich.

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist eingestellt auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Wo findet man Tarifverträge?
Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.

Betriebe, die Innungsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft. 

Die Beratung und Betreuung von Innungsbetrieben in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Belangen erfolgt vorrangig durch die Innungen bzw. zuständigen  Kreishandwerkerschaften  und  Fachverbände. Diese können ihre Mitglieder auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten. 

Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglieder sind, erhalten die Tarifverträge bzw. Tariftabellen von ihrer Gewerkschaft.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Es gibt ein Verzeichnis der für allgemeinverbindliche erklärten Tarifverträge, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seinen Internetseiten vierteljährlich aktualisiert einstellt. Im Verzeichnis kann direkt auf die Verlinkungen geklickt werden, um zu der Allgemeinverbindlicherklärung und den erfassten Normen im Bundesanzeiger (Amtlicher Teil) zu gelangen.

Für Allgemeinverbindlicherklärungen, die bereits vor dem 16. August 2014 bekannt gemacht wurden, ist der Tarifvertrag gegebenenfalls auf den Seiten des Zoll abrufbar.

Nicht für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge
Informationen zu nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind nur zum Teil im Internet zu finden.

Hinweis: Es sollte bei der Suche nach Tarifverträgen im Internet besonders auf den örtlichen und persönlichen Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.

Sofern der gesuchte Tarifvertrag nicht auf dem Internetseiten der tarifschließenden Parteien (Fachverband bzw. Gewerkschaft) veröffentlicht ist, besteht für Nicht-Innungsmitglieder lediglich die Möglichkeit, über das Tarifregister des Landes Schleswig-Holstein in die dort registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Nach vorheriger Terminabsprache kann in Kiel vor Ort in die registrierten Tarifverträge Einsicht genommen werden. Tarifverträge sowie Kopien aus Tarifverträgen können nicht abgegeben werden.

Mindestlohn
Mindestlöhne beschränken Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit. Sie dürfen nur eine höhere, aber keine geringere Vergütung vereinbaren. Zu unterscheiden sind

• Branchenmindestlöhne, die aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Gewerke folgen und

• der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Branchenmindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetztes sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu finden.

Vergütungen im Friseurhandwerk

Nicht tarifgebundene Friseurbetriebe

  • Arbeitnehmer der Entgeltstufen I – III: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Arbeitnehmer der Entgeltstufe IV: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem 31.07.2019 in den Betrieb gekommen ist/kommt)
  • Arbeitnehmer der Entgeltstufe IV: mindestens 15,00 Euro (wenn der Arbeitnehmer bereits am 31.07.2019 bis jetzt durchgehend im Betrieb war)

Gesetzlicher Mindestlohn (BMAS)
(Mindest-)Stundenlohn-Rechner (BMAS)

Tarifgebundene Friseurbetriebe
Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung ist und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.

Stundenlohnsätze nach Tarif vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022

  • Entgeltstufe I: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Entgeltstufe II: mindestens 12,82 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2025)
  • Entgeltstufe III: 14,50 Euro
  • Entgeltstufe IV: 17,50 Euro

Hinweis: Ob diese Stundenlohnsätze weiterhin gelten oder ob es nach dem 31.07.2022 einen neuen Entgelttarifvertrag oder eine Verbandsempfehlung gibt, darüber liegen uns keine Informationen vor. Innungsbetriebe wenden sich bitte an ihre Innung.

Definition der Entgeltstufen im Friseurhandwerk

Entgeltstufe I
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.

Entgeltstufe II
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung der/die überwiegend selbständig arbeitet.

Entgeltstufe III
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung.

Entgeltstufe IV
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung der/die als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen oder Ausbilder/Ausbilderinnen tätig ist oder diese Tätigkeiten mit einer sonstigen Berechtigung (z.B. Ausnahmegenehmigung oder Ausübungsberechtigung) ausübt. Diese Entgeltstufe umfasst ebenso Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die die Funktion des/der Betriebsleiters/Betriebsleiterin in Filialbetrieben ausüben.