Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung

Bereits seit 2017 müssen Unternehmer Verbrauchern Auskunft darüber geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall von Streitigkeiten an einer Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

Handwerkskammer Lübeck Rechtsauskunft Kontakt zu den Mitarbeitern der Rechtsauskunft Telefon 0451 1506-195 rechtsauskunft@hwk-luebeck.de

Über die Verbraucherschlichtung

Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online  durchgeführt. Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist für Handwerksbetriebe zwar freiwillig. Es besteht aber eine Informationspflicht für alle Betriebe nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher. Größere Betriebe müssen zudem grundsätzlich auf ihrer Website und in AGB informieren.

Info-Pflicht auf Webseiten und in AGB für größere Betriebe

Wenn Sie in Ihrem Handwerksunternehmen zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Firmenwebsite oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen Sie darüber informieren, ob Sie bereit oder nicht bereit sind, im Falle von Streitigkeiten an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen.

Sie sind nicht verpflichtet, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, aber Sie müssen über Ihre Entscheidung hierzu informieren. Die bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ist auf der Firmenwebsite und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einem Beiblatt anzugeben. Die Information muss „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein. Online soll der Nutzer zur Information mit nicht mehr als drei Klicks gelangen. Möglich ist z.B. die Platzierung im Impressum oder in der Fußzeile. Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt.

Besondere Verbraucherschlichtungsstelle für bestimmte Fallgestaltungen im Baubereich

Für einige Betriebe im Baubereich gibt es eine speziell zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Berlin. Anstelle des Hinweises auf die Universalschlichtungsstelle in Kehl am Rhein ist auf die spezielle Verbraucherschlichtungsstelle in Berlin in folgenden Fällen zu verweisen: bei Streitigkeiten, die ihren Grund in einem Verbrauchervertrag haben,

a) durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag) oder

b) der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Info-Pflicht für alle Betriebe nach Entstehen einer Streitigkeit

Weiterbildung Im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, bei der die Streitigkeit nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden kann, sind alle Betriebe zur Information des Verbrauchers über die bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung verpflichtet. Anders als bei der allgemeinen Informationspflicht in AGB oder auf Webseiten haben diese Informationspflicht ausnahmslos alle Betriebe zu erfüllen, also auch solche, die weniger als 10 Personen beschäftigt haben und weder Allgemeine Geschäftsbedingungen noch eine Firmenwebseite haben.  Auch hier gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme, aber die Verpflichtung zur Information. Diese Informationen sind Verbrauchern in Textform auszuhändigen. Das heißt, dass Verbraucher die Information auf Papier oder per E-Mail oder Fax erhalten müssen. Der ZDH hat hierfür eine Musterformulierung erstellt.

Sofern für bestimmte Fallgestaltungen im Baurecht die in Berlin ansässige besondere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist (s.oben), sind die Musterformulierungen entsprechend anzupassen.

Risiken bei Nichtinformation

Eine Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Sie als Handwerksunternehmer rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Insbesondere droht das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Vor diesem Hintergrund sind Sie gut beraten, diesen Pflichten nachzukommen und die Verbraucher entsprechend zu informieren. Die Kollegen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) haben alle Informationen zum Thema in Praxis Recht zusammengefasst.

Alternativ zu der oben beschriebenen Verbraucherschlichtung gibt es weiterhin das Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer Lübeck

Weitere Informationen für Betriebe mit Internetauftritt

Betriebe mit Internetauftritt finden weitere Informationen bei unseren Kollegen von der Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Digitalisierung