Kurzarbeit

Um bei vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfällen die Beschäftigung zu sichern, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit. Informationen dazu finden Handwerksbetriebe auf dieser Seite.

Seit dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten: Es muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, es müssen vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden und Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.

Betriebe sollten sich auf Überprüfungen des beantragten und vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit vorbereiten und die entsprechenden Unterlagen und Dokumentationen bereithalten. Hinweise der Arbeitsagentur zur Abschlussprüfung

Handwerkskammer Lübeck Rechtsauskunft Kontakt zu den Mitarbeitern der Rechtsauskunft Telefon 0451 1506-195 rechtsauskunft@hwk-luebeck.de

1. Was sind Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG)?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Kurzarbeit ist in Form einer Kürzung der täglichen Arbeitszeit, aber auch durch einen Entfall einzelner Arbeitsschichten oder ganzer Arbeitstage bzw. -wochen („Kurzarbeit Null“) möglich.

Mit der Verkürzung der Arbeitszeit ist gleichzeitig eine entsprechende Minderung des Arbeitsentgelts der betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb kann Kurzarbeit nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden, sondern muss arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden (siehe dazu Punkt 3).

Kurzarbeitergeld (KUG) wird von der Agentur für Arbeit als teilweiser Ersatz für den durch den vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn gezahlt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

2. Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Wesentliche Mindestvoraussetzungen für Kurzarbeit sind (§ 95 SGB III):

  • es liegt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor (§ 96 SGB III) (siehe dazu Punkt 4),
  • im Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt (§ 97 SGB III),
  • die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitnehmers liegen vor (§ 98 SGB III) (siehe dazu Punkt 5),
  • der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall unverzüglich schriftlich oder elektronisch der Agentur für Arbeit an (§ 99 AGB III) (siehe dazu Punkt 6),
  • zudem muss die Kurzarbeit für den betreffenden Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zulässig eingeführt sein (siehe dazu Punkt 3).

3. Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gibt es?

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Kurzarbeit muss im jeweiligen vertraglichen Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Sofern weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung besteht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt. Es empfiehlt sich grundsätzlich, eine Vereinbarung über Kurzarbeit schriftlich festzuhalten.

Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit allen betroffenen Arbeitnehmern.

4. Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor?

Ein erheblicher Arbeitsausfall (gemäß § 96 SGB III) liegt vor, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er nur vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der insgesamt im Betrieb Beschäftigten ein Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts haben

Ein Arbeitsausfall ist nur vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer von max. 12 Monaten wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Ein Arbeitsausfall ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn für den Betrieb eine dauerhafte Schließung beschlossen wurde. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit.

Ein Arbeitsausfall ist vermeidbar, wenn der noch nicht verplante Resturlaub des Mitarbeiters oder dessen Überstunden zur Vermeidung des Arbeitsunfalls eingesetzt und abgebaut werden können. Dies gilt insbesondere für etwaigen Resturlaub aus dem Vorjahr. Überstunden und positive Zeitguthaben müssen abgebaut werden. Seit dem 01.07.2023 müssen Betriebe sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Ein Informationsblatt mit Hinweisen für Betriebe in der Baubranche finden Sie hier:

Informationsblatt mit Hinweisen für Betriebe in der Baubranche (186,26 KB)

5. Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?

Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Lohnausfall von über zehn Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind (§ 98 SGB III). Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis von keiner Seite gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf. Sobald eine Kündigung zugegangen ist, entfällt mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Auszubildende stellen einen Sonderfall dar. Sie haben zunächst für sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, erst danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich Minijobber, Rentner, Mitarbeiter in Elternzeit und Bezieher von Krankengeld.

Kein Anspruch besteht für Leiharbeitnehmer. Für diese konnte nur in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

6. Wie muss Kurzarbeit angezeigt und beantragt werden?

Das Verfahren ist mehrstufig. Es ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige auf Arbeitsausfall und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit erteilt zunächst einen vorläufigen Bescheid. Ein abschließender Bescheid ergeht erst nach einer Abschlussprüfung.

a. Anzeige auf Arbeitsausfall

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall unverzüglich schriftlich oder elektronisch der zuständigen Agentur für Arbeit an (§ 99 AGB III). Sie muss in dem Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll.

Bei Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen erfolgt die grundsätzliche Bewilligung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit.

b. Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes

Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld selbstständig zu errechnen und an seine Mitarbeiter auszuzahlen. Der Arbeitgeber geht somit in Vorleistung mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitsnachweisen zu dokumentieren.

Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihren Internetseiten Tabellen zur Verfügung.

c. Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber stellt dann den Antrag auf Abrechnung des Kurzarbeitergeldes schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen, wobei die Frist mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Die Agentur für Arbeit bewilligt auf Antrag des Arbeitgebers das verauslagte Kurzarbeitergeld vorläufig und zahlt es an den Arbeitgeber aus.

d. Abschlussprüfung

Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt eine Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit informiert die Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt der Abschlussprüfung. Mit der Ankündigung der Abschlussprüfung teilt die Agentur für Arbeit mit, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und bis wann.

Nach der Abschlussprüfung wird ein finaler Bescheid erstellt. Bei fehlerhaften Beantragungen kann es im Rahmen der Abschlussprüfung zu Korrekturen des vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes kommen.

7. Welche Höhe hat das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit Null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

8. Wie lange kann das Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt längstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt eine Verlängerung per Verordnung festlegen.