Tarifrecht allgemein (und Vergütungen im Friseurhandwerk)

Handwerkskammer Lübeck Rechtsauskunft Kontakt zu den Mitarbeitern der Rechtsauskunft Telefon 0451 1506-195 rechtsauskunft@hwk-luebeck.de

Tarifrecht Allgemein

Wann gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis?

Für ein Arbeitsverhältnis gelten Tarifverträge, wenn

  • sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, das heißt: der Arbeitgeber muss dem vertragsabschließenden Arbeitgeberverband (Innung) und der Arbeitnehmer der vertragsabschließenden Gewerkschaft als Mitglied angehören;
  • im Arbeitsvertrag ganz oder teilweise auf einen Tarifvertrag verwiesen wird;
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Welche Tarifverträge sind allgemeinverbindlich und wo findet man sie?

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und eine Übersicht über die Branchenmindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist eingestellt auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Die Allgemeinverbindlicherklärungen und die von der Erklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags werden jeweils im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Bei Tarifverträgen, die bis zum Jahr 2014 allgemeinverbindlich erklärt wurden, wurde nur die Allgemeinbindlichkeiterklärung veröffentlicht. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung von vor 2014 verbindlich ist, können eine Abschrift des Tarifvertrags von einer der Tarifvertragsparteien (d.h. tarifschließendem Verband bzw. Gewerkschaft) gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen (nach § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes).

Wo findet man Tarifverträge?

Die Handwerkskammer Lübeck selbst ist nicht Tarifpartei und hat keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können.

Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten die Tarifverträge von ihrer Innung bzw. Kreishandwerkerschaft, tarifgebundene Arbeitnehmer erhalten die Tarifverträge von ihrer Gewerkschaft.

Die Beratung und Betreuung von Innungsbetrieben in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Belangen erfolgt vorrangig durch die Innungen bzw. zuständigen  Kreishandwerkerschaften  und  Fachverbände. Diese können ihre Mitglieder auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.

Sofern der gesuchte Tarifvertrag nicht auf dem Internetseiten der tarifschließenden Parteien (Fachverband bzw. Gewerkschaft) veröffentlicht ist, besteht für Nicht-Innungsmitglieder lediglich die Möglichkeit, über das Tarifregister des Landes Schleswig-Holstein in die dort registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Nach vorheriger Terminabsprache kann in Kiel vor Ort in die registrierten Tarifverträge Einsicht genommen werden. Tarifverträge sowie Kopien aus Tarifverträgen können nicht abgegeben werden.

Tarifregister Schleswig-Holstein

Unter Umständen finden sich Tarifverträge auch auf den Seiten des Zolls.

Hinweis: Es sollte bei der Tarifvertragssuche besonders auf den Geltungsbereich und den Stand der Information geachtet werden.

Mindestlohn

Mindestlöhne beschränken Arbeitgeber und Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit. Sie dürfen nur eine höhere, aber keine geringere Vergütung vereinbaren. Zu unterscheiden sind

• Branchenmindestlöhne, die aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen folgen und

• der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Enthalten Tarifverträge Lohnregelungen, die einen niedrigeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, sind sie unwirksam und es gilt der gesetzliche Mindestlohn als untere Grenze.

Branchenmindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetztes sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu finden.

Vergütungen im Friseurhandwerk

Nicht tarifgebundene Friseurbetriebe

  • Arbeitnehmer der Entgeltstufen I – III: mindestens 12,41 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2024)
     
  • Arbeitnehmer der Entgeltstufe IV: mindestens 12,41 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2024, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem 31.07.2019 in den Betrieb gekommen ist/kommt)
  • Arbeitnehmer der Entgeltstufe IV: mindestens 15,00 Euro (wenn der Arbeitnehmer bereits am 31.07.2019 bis jetzt durchgehend im Betrieb war)

Gesetzlicher Mindestlohn (BMAS)

(Mindest-)Stundenlohn-Rechner (BMAS)

 

Tarifgebundene Friseurbetriebe

Tarifgebundenheit liegt vor, wenn der Betrieb in der Innung ist und der Arbeitnehmer gleichzeitig in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Entgelttarifvertrages vereinbart wurde.

Stundenlohnsätze nach Tarif vom 01.08.2021 bis zum 31.07.2022

  • Entgeltstufe I: mindestens 12,41 Euro (gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2024)
  • Entgeltstufe II: 12,50 Euro
  • Entgeltstufe III: 14,50 Euro
  • Entgeltstufe IV: 17,50 Euro

Hinweis: Ob diese Stundenlohnsätze weiterhin gelten oder ob es nach dem 31.07.2022 einen neuen Entgelttarifvertrag gibt, darüber liegen uns keine Informationen vor. Innungsbetriebe wenden sich bitte an ihre Innung.

Definition der Entgeltstufen in den Tarifverträgen

Entgeltstufe I

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.

Entgeltstufe II

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Gesellenprüfung der/die überwiegend selbständig arbeitet.

Entgeltstufe III

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung.

Entgeltstufe IV

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit bestandener Meisterprüfung der/die als Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen oder Ausbilder/Ausbilderinnen tätig ist oder diese Tätigkeiten mit einer sonstigen Berechtigung (z.B. Ausnahmegenehmigung oder Ausübungsberechtigung) ausübt. Diese Entgeltstufe umfasst ebenso Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die die Funktion des/der Betriebsleiters/Betriebsleiterin in Filialbetrieben ausüben.