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Ausbildung von Menschen mit Behinderung
Manchmal ist aufgrund einer Behinderung eine Regelausbildung nicht möglich. In diesem Fall kann ein Fachpraktikerberuf erlernt werden. Dafür gelten besondere Ausbildungsregelungen. Zudem werden fachpraktische Inhalte stärker gewichtet, während die Fachtheorie reduziert wird.
Jede Berufsausbildung hat die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Dies geschieht in einem geordneten Ausbildungsgang. Zudem muss eine Ausbildung dem Auszubildenden die erforderliche Berufserfahrung ermöglichen. Die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen ist nach § 42 r des Gesetzes zur Ordnung des Handwerk (Handwerksordnung) geregelt.
Offizieller Eintrag der Ausbildung
Die Handwerkskammer trägt Ausbildungsverträge für Menschen mit Behinderungen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beziehungsweise die Lehrlingsrolle ein. Zuvor wird festgestellt, ob die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Diese wird durch eine Eignungsuntersuchung festgestellt, die von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird.
Eignungsuntersuchung
Berücksichtigt werden dabei Gutachten ihrer Fachdienste und Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten wie Ärzte, Psychologen, Pädagogen oder Behindertenberater/innen aus der Rehabilitation. Vor dem offiziellen Eintrag der Lehrstelle wird außerdem geprüft, ob eine Ausbildung sichergestellt ist, die auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte ist. Der Reha-Träger entscheidet, ob die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung oder in einem normalen Betrieb erfolgt, da hierfür bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.
Umsetzung
Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der ihre spezifische Einschränkung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen. Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.
Perspektiven
Sofern der Leistungsstand und die Einschränkung es erlauben, ist es möglich während oder nach einer
Fachpraktikerausbildung in die Regelausbildung zu wechseln und den entsprechend höheren Berufsabschluss zu erlangen.
Regelungen für die Berufsausbildung
Folgende Regelungen für die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen sind durch die Handwerkskammer Lübeck erlassen worden.
Fachpraktikerregelungen
Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung (518,36 KB)
Vollausbildungsberuf: Tischler/in
Fachpraktiker/in für Gebäudereinigung (468,07 KB)
Vollausbildungsberuf: Gebäudereiniger/in
Textilreinigerwerker/in (391,00 KB)
Vollausbildungsberuf: Textilreiniger/in
Fachpraktiker/in für Bäckereien (ehemals Bäckerwerker) (678,69 KB)
Vollausbildungsberuf: Bäcker/in
Fachpraktiker/in Maler/in und Lackierer/in (1,50 MB)
Vollausbildungsberuf: Maler/in und Lackierer/in
Fachpraktiker/in für Fahrzeuglackierung (1,22 MB)
Vollausbildungsberuf: Fahrzeuglackierer/in
Wer darf ausbilden?
Als Ausbilder/in mit den üblichen Qualifikationen und Erfahrungen bringen Sie wichtige Grundlagen mit. Zudem sollten Sie bereit sein, auf die Situation des einzelnen jungen Menschen einzugehen. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sieht darüber hinaus eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder/innen (ReZA) vor, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Die Zusatzqualifikation kann durch eine Weiterbildung in insgesamt acht relevanten Kompetenzfeldern (320 Stunden) erreicht werden.