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Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss

Damit man auf der Zielgeraden nicht stolpert, müssen noch einige Dinge beachtet werden. Danach steht der Beschäftigung Ihres Lehrlings als frisch ausgebildete Fachkraft nichts mehr im Wege.

Irmtraut Martens Ausbildungsberaterin für den Kreis Segeberg; Fachberaterin für das Programm "Qualität in der Ausbildung" Telefon 0431 666563-810 Telefax 0451 1506-180 imartens@hwk-luebeck.de

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Der Berufsausbildungsvertrag ist rechtlich gesehen ein befristeter Vertrag, der mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Das Lehrverhältnis endet automatisch vorzeitig mit Bekanntgabe des bestandenen Prüfungsergebnisses der Gesellen- oder Abschlussprüfung, wenn der Prüfungsbescheid bereits vor Ablauf des regulären Vertragsendes im Lehrvertrag zugeht.

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung

Der Lehrling erhält die Einladung per Post an den Ausbildungsbetrieb. Die Anmeldung erfolgt durch den Lehrling, der Betrieb ist für die Zahlung der Prüfungsgebühr zuständig. Zur Gesellen- oder Abschlussprüfung wird zugelassen:

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung (bzw. Gesellenprüfung Teil 1) teilgenommen und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) geführt hat und
  • wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen ist

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Verlängerung der Ausbildungszeit bei nicht bestandener Prüfung

Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, endet die Berufsausbildung grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Der Lehrling kann aber die Verlängerung seines Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen. Hierzu ist ein Nachlernvertrag zu schließen. Ein Muster für einen Nachlernvertrag finden Sie im grauen Kasten.

Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn einzelne Prüfungsteile nicht bestanden wurden oder wenn der Lehrling wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, an der Prüfung teilzunehmen. Die Handwerkskammer muss hierüber unverzüglich benachrichtigt werden. Besteht der Lehrling die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er einen erneuten Antrag auf Verlängerung, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung.

Bei allen Verlängerungen gilt eine Grenze für die Gesamtverlängerungszeit von höchstens einem Jahr. Für den Beginn des Verlängerungszeitraums ist das Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit maßgebend. Im gestreckten Prüfungsverfahren kann die Verlängerung erst nach Abschluss der gesamten Prüfung (Teil 1 und 2) beantragt werden.

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Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

Grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung, einen Lehrling nach der Ausbildung weiter zu beschäftigen, andere tarifvertragliche Regelungen sind allerdings möglich. Auch ein Lehrling unterliegt keiner rechtlichen Verpflichtung, nach der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb zu bleiben.

Wird ein Lehrling jedoch nach bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Dabei reicht es, wenn der Lehrling am ersten Tag nach erfolgreicher Prüfung arbeitet, ohne dass hierüber eine Vereinbarung besteht. Verständigen Sie sich mit Ihrem Lehrling rechtzeitig vor Ausbildungsende, wie es weitergehen soll. Ein anschließendes Arbeitsverhältnis kann jedoch frühestens sechs Monate vor Ausbildungsende geschlossen werden.

Ausbildungszeugnis

Der Lehrling hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis – auch wenn er im gleichen Betrieb weiterbeschäftigt wird. Das einfache Zeugnis wird vom Ausbildungsbetrieb (Ausbildender und Ausbilder) erstellt und unterzeichnet. Es enthält Angaben über den Ausbildungsberuf, die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsziel sowie die Gesellen- oder Abschlussprüfung und über die erworbenen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings. Auf Verlangen des Lehrlings müssen auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden (qualifiziertes Zeugnis).