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Validierung von beruflicher Handlungsfähigkeit
Zum 01.01.2025 treten die Regelungen des „Validierungsgesetzes“ (BVaDiG) in Kraft. Damit können Erwachsene über 25 Jahre mit langjähriger Berufserfahrung in einem Handwerksberuf (Referenzberuf) ihre individuelle berufliche Handlungsfähigkeit feststellen und sich von einer Handwerkskammer bescheinigen lassen (= Validierung der Berufserfahrung).
Die zuständige Stelle für die Verfahren ist die Handwerkskammer. Sie berät und klärt, ob ein Validierungsverfahren möglich ist: Diese Handwerkerinnen und Handwerker müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs (Referenzberuf). Zugang zum Verfahren hat nur, wer im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes praktisch ausgeübt hat. Reine Aushilfstätigkeiten in begrenztem Umfang eröffnen keinen Zugang zum Verfahren. Die Dauer der Berufstätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer betragen. Die Kosten sind vom Antragsteller / der Antragstellerin zu tragen.
Wer im Verfahren die vollständige Vergleichbarkeit erreicht, hat Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer und darf an Fortbildungsprüfungen teilnehmen. Wer an einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk teilnehmen möchte, muss nach dem Validierungsverfahren noch ein weiteres Jahr an einschlägiger Berufserfahrung sammeln. Personen, die die vollständige Vergleichbarkeit im Validierungsverfahren erreichen, sind fachlich für die Ausbildung in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben geeignet, sie müssen jedoch ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine zusätzliche und geeignete Prüfung der Ausbildereignung nachweisen.
Ist im Verfahren das Ergebnis der überwiegenden Vergleichbarkeit erreicht worden, so besteht die Möglichkeit, sich für ein Ergänzungsverfahren oder in der Vorbereitung auf die Externenprüfung in den Bildungszentren des Handwerks nachzuqualifizieren.
Darüber hinaus kann man das Validierungszertifikat unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere für Bewerbungen, nutzen. Es sind durch das BVaDiG allerdings keine Lohnansprüche geregelt worden. Die Berücksichtigung eines Validierungszertifikats bei der Lohnfindung ist Sache der Tarifpartner bzw. der Betriebe im Rahmen ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit.
Bei Fragen schreiben Sie uns gern eine Nachricht an: validierung@hwk-luebeck.de
Weiterführende Links
Für eine gute und zielführende Beratung brauchen wir bitte folgende Unterlagen von Ihnen:
- Identitätsnachweis (Pass, Ausweis oder Aufenthaltskarte), denn wir müssen klären, ob Sie mindestens 25 Jahre alt sind und im Bezirk der Handwerkskammer Lübeck arbeiten oder wohnen.
- Lebenslauf
- Arbeitszeugnisse und (falls vorhanden) Berufsabschlussdokumente
Bitte scannen Sie diese Unterlagen ein und schicken Sie uns diese an folgende E-Mail: validierung@hwk-luebeck.de.
Sie helfen uns sehr, wenn Sie die Dokumente einzeln als PDF schicken. Danke dafür!
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Unterlagen
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