Rotes Paragraphenzeichen wird vor weiße Paragraphenzeichen gestellt

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Gewerbeabfallverordnung

Abfall vermeiden – verwerten – beseitigen: Diese Abfallhierarchie gilt in Deutschland mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seit Oktober 1996. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über Vorschriften und Ausnahmen.
 

Vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ging es eher um die möglichst umweltschonende Beseitigung der Abfälle. Inzwischen hat man erkannt, dass Abfälle wertvolle Rohstoffe sind, die effektiv genutzt werden können, um natürliche Ressourcen zu schonen. Abfall vermeiden heißt, weniger Rohstoffe zu verbrauchen und Umweltbelastungen zu verringern. Abfall verwerten bedeutet, dass Rohstoffe und Energie in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.

Raphael Lindlar Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator Telefon 0451 38887-745 rlindlar@hwk-luebeck.de

Mehr Vorschriften für Abfallmanagement

Die Abfall- und Kreislaufwirtschaft wird zu einer ressourceneffizienten Stoffstromwirtschaft weiterentwickelt. Durch Vorschriften zur Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung, Recycling oder ihre energetische Nutzung sollen im Abfall gebundene Stoffe und Materialien vollständig genutzt und somit die Deponierung von Abfällen überflüssig gemacht werden.

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Was Sie jetzt machen sollten

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung gilt seit 1. August 2017 für alle gewerblichen Abfallerzeuger bundesweit. Auch alle Handwerksunternehmen, die entweder gewerbliche Siedlungsabfälle (z.B. Produktion, Dienstleistungen) oder Bau- und Abbruchabfälle erzeugen, sind betroffen. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling) gegenüber der thermischen Verwertung (Verbrennung mit Abwärme-Nutzung) besserstellen. Dazu werden neue Pflichten für alle Unternehmen eingeführt.

Flyer zum Download

Download pdf Neue Gewerbeabfallverordnung (499,94 KB)

Getrennthaltung am Entstehungsort

Unternehmen, die Abfälle erzeugen, müssen diese schon am Entstehungsort nach Stofffraktionen getrennt sammeln. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen müssen Glas, Kunststoffe, Metalle (alles ohne Verpackung), Holz, Textilien, Bioabfall und „andere Abfälle“ getrennt gesammelt werden. Bei Bau- und Abbruchabfällen geht es um die Fraktionen Glas, Kunststoffe, Metalle (alle ohne Verpackungen), Holz, Dämmstoffe, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und „andere Abfälle“.

Ausnahmen bei der Getrennthaltungspflicht

Diese Getrennthaltungspflicht können Sie nur aus zwei Gründen umgehen: Es ist 1. technisch nicht möglich (z.B. mangelnder Platz für die Container oder die Stoffe sind untrennbar miteinander verbunden) oder 2. wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. wenn die Mengen der Fraktionen zu klein sind).

Dokumentationspflicht

Für die getrennt UND für die nicht getrennt gehaltenen Abfälle müssen Mengen und Entsorgungswege über Wiegescheine oder Entsorgungsrechnungen dokumentiert werden. Wird der Abfall nicht getrennt, muss er einer Sortieranlage zugeführt werden und das sollten Sie sich wiederum von Ihrem Entsorger bestätigen lassen. Es ist daher manchmal sinnvoll, die kommunale Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen.

Kostenfreie Software zur Dokumentation

Eine Software erleichtert die Erfüllung der Dokumentationspflichten, indem sie den Anwender schrittweise dazu anleitet, eine anforderungskonforme Dokumentation aufzubauen und die erforderlichen Belege zuzuordnen. Damit kann sich der Handwerksbetrieb auf die Beschreibung der Abfallerfassung beschränken; die anforderungskonforme Darstellung übernimmt das Programm. Die Software ist für Mitgliedsbetriebe der deutschen Handwerkskammern kostenlos; sie
wurde auf Initiative und unter Leitung der Handwerkskammer Düsseldorf entwickelt. Bei Interesse an der Software sprechen Sie uns bitte an.

Ausnahmen bei der Dokumentationspflicht

Während die gewerblichen Siedlungsabfälle ab jeder Menge dokumentiert werden müssen, gibt es bei Bau- und Abbruchabfällen eine Bagatellgrenze. Hier greift die Dokumentationspflicht erst, wenn mehr als 10 m³ Abfälle gesamt auf einer Baustelle entstehen (§ 8 Abs. 3, letzter Satz). Hier konnte sich die Handwerksorganisation durchsetzen. Die Bagatellgrenze bezieht sich aber nur auf die Dokumentationspflicht und nicht auf die Getrennthaltungspflicht.

So gehen Sie jetzt am besten vor:

Umsetzungshinweise zur Gewerbeabfallverordnung. (156,00 KB)

Formulare für Bauabfälle und gewerbliche Siedlungsabfälle, die Sie nutzen können, um Ihre Dokumentationspflicht zu erfüllen:

Formular für Bauabfälle (20,02 KB)

Formular für Siedlungsabfälle (18,68 KB)