Laubbaum auf grüner Wiese

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Klimaschutzprogramm 2030

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 („Klimapaket“) beschlossen. Die wichtigsten Änderungen für Handwerksbetriebe haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wichtigster Inhalt aus Sicht des Handwerks ist die Einführung einer steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude. Die ab 2021 geltende Kohlendioxid-Bepreisung wird ebenfalls Auswirkungen auf das Handwerk haben, die derzeit aber noch nicht exakt absehbar sind. Ebenfalls noch offen ist, wann die im November 2019 angekündigte erhöhte Zuschussförderung für Anschaffung von Elektrofahrzeugen verfügbar sein wird.

Michael Saß Wirtschaftspolitischer Referent Telefon 0451 1506-210 Mobil 0159 04390527 msass@hwk-luebeck.de

Raphael Lindlar Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT), Umweltberater, zertifizierter Wirtschaftsmediator Telefon 0451 38887-745 rlindlar@hwk-luebeck.de

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen gilt seit Jahresbeginn 2020. Damit wird von der Politik eine langjährige Forderung des Handwerks umgesetzt. Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Förderung entspricht in weiten Teilen den Vorschlägen des Handwerks.
Die Eckpunkte sind:

  • 10 Jahre Laufzeit.
  • Förderung von Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.
  • Absetzbarkeit von der Steuerschuld über drei Jahre hinweg.
  • Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme, die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
  • Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40.000 Euro.
  • Staffelung: 1. Jahr 7 Prozent (bis zu 14.000 Euro), 2. Jahr 7 Prozent (bis zu 14.000 Euro), 3. Jahr 6 Prozent (bis zu 12.000 Euro).
  • Als Maßnahmenbeginn gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem ein Bauantrag gestellt wird. Ansonsten reicht die Kenntnisnahme der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung als Maßnahmenbeginn.
  • Gefördert werden Einzelmaßnahmen in Gebäuden, die im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (auch Eigentumswohnungen).
  • Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigen Objekt beansprucht werden.
  • Auch die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-Beratung zu-gelassen sind, sowie für solche Berater, die nach §21 EnEV ausstellungsberechtigt sind, ist förderbar. Dabei reduziert sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
  • Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
  • Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Eine Musterbescheinigung als Word-Formular, die uns freundlicherweise von Frau Fuhse zur Verfügung gestellt wurde, finden Sie rechts zum Download.

Umfassende Informationen sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums verfügbar. Weitere Details können dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sowie der Energetischen-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium hat zudem am 31. März 2020 in einem „Anwendungsschreiben“ Fragen zu den Anforderungen an die zur Durchführung der Maßnahmen berechtigten Fachunternehmen beantwortet.

Kohlendioxid-Bepreisung ab 2021

Zentraler Baustein des Klimaschutzprogramms ist eine Kohlendioxid-Bepreisung in den Bereichen Verkehr und Wärme, die ab 1. Januar 2021 gelten wird. So wie es im Rahmen des europäischen Emissionshandels bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie gilt, wird Kohlendioxid nun auch in den Bereichen Ver-kehr und Gebäude einen Preis bekommen.

Hierzu startet 2021 ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) mit Festpreisen, das heißt, der Preis pro Tonne Kohlendioxid ist fix und vorab festgelegt. Dabei werden Zertifikate an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen, verkauft. Die Kosten für die Zertifikate trägt dann der Brenn- und Kraftstoffhandel: Wenn Unternehmen Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, benötigen sie für jede Tonne Kohlendioxid, die die Stoffe im Verbrauch verursachen werden, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Kohlendioxid-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro pro Tonne festzulegen. Danach steigt der Preis schrittweise bis zu 55 Euro im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten.

Somit werden die Preise für Kraftstoffe bzw. fossile Energieträger ab 2021 auch für die Endverbraucher ansteigen. Aus Sicht des Handwerks bleibt abzuwarten, wie hoch die Belastung der Betriebe tatsächlich ausfallen wird und wie die von der Bundesregierung angekündigten Entlastungsmaßnahmen, insbesondere eine Senkung der Stromkosten als Gegengewicht zur neuen Kohlendioxid-Bepreisung, konkret ausgestaltet werden. ZDH und Handwerkskammern werden die Entwicklung genau beobachten und einfordern, dass Mehrbelas-tungen durch die Kohlendioxid-Bepreisung angemessene Entlastungen gegenüberstehen.

Förderung der Elektromobilität

Am 19. Februar 2020 ist eine neue Richtlinie zur Förderung der Beschaffung von Elektrofahrzeugen in Kraft getreten. Demnach können Elektrofahrzeuge nunmehr mit einem Zuschuss („Umweltbonus“) von bis zu 6.000 Euro (bzw. 5.000 Euro bei Fahrzeugen mit einem Listenpreis über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro) gefördert werden. Der erhöhte Zuschuss gilt für neue und junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der Förderfähigen Fahrzeuge befinden.

Die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer (WTSH) bietet einen Gesamtüberblick über Fördermöglichkeiten für Elektrofahrzeuge. Unter dem Menüpunkt Fördermöglichkeiten sind verschiedene Förderungen aufgeführt, von der genannten Kaufprämie über vergünstigte Kredite bis zur steuerlichen Förderung. Der Leiter der Landeskoordinierungsstelle Elektromobilität S-H, Jens Sandmeier, informiert bei spezielleren Fragen dazu. Herr Sandmeier ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0431 66666-807 oder per E-Mail: sandmeier(at)wtsh.de

Weitere Inhalte des Programms

Wichtige weitere Maßnahmen des Klimaschutzprogramms sind:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“): Berufspendler/innen erhalten ab 2021 eine höhere Pauschale - abhängig von der Entfernung, die sie zur Arbeit zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Das bedeutet: Wer mehr Energie benötigt, weil er längere Wege hat, wird auch stärker entlastet. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.
  • Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr zum 1. Januar 2020 von 19 Prozent auf 7 Prozent.

Sobald die Detailregelungen für die Umsetzung der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen vorliegen, werden wir diese Information aktualisieren.