Kein offenes Mitführen von gefährlichen Arbeitswerkzeugen wie z.B. Cuttermessern im öffentlichen Personenverkehr

21.02.2025
Wir sind von Mitgliedsbetrieben darauf hingewiesen worden, dass vermehrt Kontrollen an Bahnhöfen und/oder in Zügen und Bussen stattfinden, ob Reisende Waffen aller Art dabei haben. Zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitsverfahren möchten wir Sie darüber informieren, dass das Mitführen von Waffen und Messern in öffentlichen Verkehrsmitteln in Schleswig-Holstein und Hamburg verboten ist. 

Das Verbot gilt zur Erhöhung der Sicherheit in sämtlichen Verkehrsmitteln des Personennah- und -fernverkehrs, also z.B. in Bussen, U-Bahnen und Zügen, aber auch in Bahnhöfen und an Bahnsteigen. Es betrifft Messer aller Art (z.B. Cuttermesser) und auch solche Werkzeuge, die bei nicht sachgerechter Nutzung als Waffen (z.B. Schuss- , Hieb-, Stoß- und Stichwaffen) verwendet werden können. Darunter kann man auch einen Schraubenzieher verstehen. Werden bei einer Polizeikontrolle Verstöße festgestellt, drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. Außerdem können verbotenerweise mitgeführte Waffen und Messer eingezogen werden.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Handwerkerinnen und Handwerker und ihre Beschäftigten, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung nutzen sowie für Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern. Da der – womöglich sehr eingeschränkte - Anwendungsbereich der erstgenannten Ausnahme für Handwerker noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre Mitarbeitenden aufzufordern, Arbeitswerkzeuge im öffentlichen Personenverkehr nicht offen am Werkzeuggürtel oder in Taschen ihrer Arbeitskleidung mitzuführen. Sie sollten so verstaut werden, dass sie nicht zugriffsbereit sind, zum Beispiel in einem verschlossenem Behältnis in einem Rucksack oder einer Tasche. Hintergrund für diese Empfehlung ist, dass ein Messer laut Waffengesetz dann nicht „zugriffsbereit" ist, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann, während eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Eine Presseinformation sowie den Wortlaut der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung finden Sie hier.

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