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Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 Gewerken

Am 14. Februar 2020 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO)“ in Kraft getreten. Demnach ist die Meisterpflicht für zwölf Gewerke der Anlage B1 HwO wieder eingeführt worden.

Das Gesetz ist im Dezember 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Es sieht vor, die folgenden Gewerke von Anlage B1 in Anlage A der Handwerksrolle – das heißt in das Verzeichnis der Gewerbe, die nur als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können – zu überführen.

Handwerkskammer Lübeck Handwerksrolle Kontakt zum Team der Abteilung Handwerksrolle handwerksrolle@hwk-luebeck.de

Wiedereinführung der Meisterpflicht für folgende Gewerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Sie haben keinen Meisterbrief?

Die Meisterpflicht betrifft nur Betriebe, die ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufnehmen. Für Betriebe, die vor dem 14. Februar 2020 bei einer Handwerkskammer in einem der zwölf genannten Handwerke eingetragen waren, gilt eine Bestandsschutzregelung (§ 126 Abs. 1 HwO). Das bedeutet, dass die bereits vor dem 14.Februar 2020 bestehenden Betriebe, auch ohne Vorhandensein eines Meisters in der Handwerksrolle fortgeführt werden und kostenfrei von Amts wegen in die Anlage A der Handwerksrolle umgetragen werden.

Die betroffenen Betriebe müssen grundsätzlich nichts weiter veranlassen. Sofern jedoch ab dem 14. Februar 2020 Änderungen in der Betriebsstruktur vorgenommen werden, könnte der grundsätzlich vorhandene Bestandsschutz entfallen, sodass für den Weiterbetrieb des Unternehmens die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen werden müssten. Dies geschieht in der Regel durch den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation.

  • Die Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO gilt grundsätzlich nur für alle Betriebe, die bereits vor dem 14. Februar 2020 bei einer Handwerkskammer mit einem der zwölf zulassungsfreien Handwerke eingetragen waren. Da der Bestandsschutz betriebsbezogen ist, gilt für Einzelunternehmen bei einem Eigentümerwechsel, dass ein Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation des neuen Eigentümers erforderlich wird.
  • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das Ausscheiden von Gesellschaftern zunächst keinen Einfluss auf den Bestandsschutz. Werden jedoch Gesellschafter nach dem 14. Februar 2020 ausgetauscht (es scheiden etwa einzelne Gesellschafter aus und werden durch neue ersetzt), entfällt der Bestandsschutz und ein Meistertitel oder eine vergleichbare Qualifikation ist für die Fortführung der Gesellschaft erforderlich.

In diesen Fällen sowie bei Änderungen der Schwerpunktsetzung des Betriebes können Verwaltungsgebühren anfallen. Vor der Änderungen der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur Ihres Unternehmens empfehlen wir, von unserem umfangreichen Beratungsangebot Gebrauch zu machen und hierzu Kontakt zu uns aufzunehmen.

Sie haben einen Meisterbrief?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird Ihr Gewerk wieder zu den zulassungspflichtigen Handwerken zählen. Wenn Sie den Meisterbrief für Ihr Gewerk erworben haben, liegen bei Ihnen die in Zukunft geltenden Voraussetzungen für den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks bereits vor.

Handwerkerpflichtversicherung

Nach § 229 Abs. 8 SGB VI sollen diejenigen Gewerbetreibenden, die am Tag vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nicht versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit versicherungsfrei bleiben, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum Versicherungspflichtigen würden.

Eine Handwerkerpflichtversicherung für diese Gewerbetreibenden besteht nicht. Die Handwerkskammer Lübeck wird deshalb im Rahmen der Umtragung keine Daten an die Rentenversicherung übermittelt. Bereits bestehende Versicherungspflichten bleiben davon jedoch unberührt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte mit Rückfragen an die Deutsche Rentenversicherung.