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Zulassung
Zulassung zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat ist zur Meisterprüfung zuzulassen.
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Im Bezirk der Handwerkskammer Lübeck ist für die Zulassung zur Meisterprüfung eine Berufstätigkeit von einem Jahr nachzuweisen.
Der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 2 HWO). Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 3 HWO).
Zulassung zur Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe
Zur Prüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.