Pflegeversicherung - Neue Beitragssätze ab 1. Juli 2023 mit Auswirkung auf die Lohnabrechnung

Mit dem Ende Mai beschlossenen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wird die gesetzliche Pflegeversicherung in mehreren Schritten reformiert. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit keinem oder einem Kind erhöhen sich zum 1. Juli 2023 die Beitragssätze. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden hingegen entlastet, indem sich die Beitragssätze für die Zeit der aktiven Kindererziehung reduzieren.
 

Die neuen Beitragssätze

Während der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 % beträgt (statt ursprünglich 1,525 Prozent), gelten für Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2023 unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben.

Für kinderlose Arbeitnehmer steigt der Beitragssatz auf insgesamt 2,3 Prozent (statt vorher 1,875 Prozent), für Arbeitnehmer mit einem Kind auf 1,7 Prozent (statt vorher 1,525 Prozent).

Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind erhalten eine nach der Zahl der Kinder gestaffelte Ermäßigung. Ausgehend von einem Beitragssatz von 1,7 Prozent reduziert sich der Beitrag für das zweite bis fünfte Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei mehr als fünf Kindern gibt es keinen zusätzlichen Abschlag. Damit beträgt der maximale Abschlag 1,0 Prozent.

Eine tabellarische Übersicht über die Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (BGM)

Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens

Für eine korrekte Abrechnung ab Juli müssen die Betriebe von ihren Arbeitnehmern Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen, sofern die Daten nicht bereits im Lohnprogramm erfasst sind. Ausgenommen von der Beitrags- und damit auch der Nachweispflicht sind weiterhin Minijobber.

Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen (z.B. Arbeitgeber) und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden.
 

Nachweise für die Lohnabrechnung und Übergangszeitraum

Nachweise für die Lohnabrechnung und Übergangszeitraum

Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) haben Arbeitgeber folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Sie können:

  1. sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
  2. sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
  3. ohne die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Lohnabrechnung die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten

Da momentan noch keine Informationen zum Nachweis der Elterneigenschaft vorliegen (Variante 1), kann während des Übergangszeitraum noch das vereinfachte Nachweisverfahren (Variante 2) gewählt werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat dafür ein Musterinformationsschreiben für die Betriebe an ihre Beschäftigten nebst einem Muster für die freiwillige Selbstauskunft erstellt, die die Beschäftigten bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder ausfüllen und dem Arbeitgeber in Papierform zukommen lassen können. Die Muster finden Sie im nebenstehenden Kasten.

Muster vom ZDH

Musterinformation an Mitarbeiter (27,91 KB)

Muster freiwillige Selbstauskunft (44,44 KB)

Wichtiger Hinweis: Spätestens bis zum Ablauf des Übergangszeitraums müssen Arbeitgeber sich die Angaben zu den Kindern nachweisen lassen. Sofern sich (insbesondere bei Variante 3) bei der späteren Überprüfung herausstellt, dass Arbeitnehmer zu viel Beiträge gezahlt haben, sind sie rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten.