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Fragen zur Gesellenprüfung

Einer vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung um bis zu sechs Monate kann zugestimmt werden, wenn der Lehrling in Betrieb, Schule und der vorgeschriebenen Zwischenprüfung /demTeil 1 der Gesellenprüfung wesentlich über dem Durchschnitt liegende, mindestens gute Leistungen erbracht hat. Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule müssen vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses (Kammer- oder Innungsprüfungsausschuss) eine Stellungnahme über den Leistungsstand des Lehrlings abgeben.

Folgende Unterlagen müssen dem formlosen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung beigefügt und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses eingereicht werden:

  • Schriftliche Beurteilung des Ausbildungsbetriebes über den betrieblichen Leistungsstand des Lehrlings
  • Das letzte Berufsschulzeugnis
  • Eine Kopie der Zwischenprüfungsbescheinigung/Teil 1 der Gesellenprüfung
  • Eine schriftliche Beurteilung der Berufsschule über die schulischen Leistungen des Lehrlings

Zur Gesellen-/Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

Von diesem Nachweis kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Bewerber durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Ihr formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung  ist mit Ihren Zeugnissen und Arbeitsbescheinigungen bei dem Prüfungsausschuss Ihrer Innung oder der Handwerkskammer einzureichen.

Ihre Innung oder Handwerkskammer kann Ihnen eine Zweitschrift Ihres Prüfungszeugnisses erstellen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihr Antrag persönlich und schriftlich mit allen relevanten Daten (Ausbildungsberuf, Betrieb, Ausbildungszeit, Prüfungsort, Prüfungsdatum usw) an die zuständige Stelle zu richten. Wenn der Handwerkskammer oder die Innung noch Daten aus dem fraglichen Zeitraum vorliegen, wird Ihnen Ihre gebührenpflichtige Zweitschrift (zzt. 45,00 EURO) zugestellt.

Wenn Sie Ihre Abschluss- oder Gesellenprüfung bestehen, erhalten Sie ein Prüfungszeugnis. Dieses Prüfungszeugnis ist Ihre rechtsverbindliche Bescheinigung. Sie belegen damit, dass Sie die Prüfung bestanden haben (zum Beispiel bei Bewerbungen, Behörden oder der Bundeswehr). Der Gesellenbrief ist lediglich ein Schmuckblatt, das traditionell noch in einigen Berufen von der Innung ausgestellt wird. Dies ist allerdings nur noch selten der Fall. Der Gesellenbrief hat keinen Rechtscharakter.