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Fragen während der Ausbildung
Kann die Probezeit über die max. 4 vertraglich vereinbarten Monate hinaus verlängert werden?
Lt. Berufsausbildungsvertrag §1 Abs. 1 (Rückseite des Vertrages) wurde von beiden Vertragspartnern folgendes vereinbart: Wird die Ausbildung während der vertraglich vereinbarten Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um genau diesen Zeitraum. Die Unterbrechung kann z.B. eine Erkrankung sein.
Der Betrieb muss der Handwerkskammer den Grund anzeigen und bis wann sich die Probezeit verlängert. Er muß auch den Auszubildenden darüber informieren (Bei minderjährigen Auszubildenden auch die gesetzlichen Vertreter).
Was muss bei einer Kündigung in der Probezeit beachtet werden?
Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen von beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden. Die Schriftform ist erforderlich.
Achtung: Dies gilt nicht bei einer Schwangerschaft, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt.
Zu welchen Maßnahmen müssen Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden?
Die Lehrlinge sind zur Berufsschule, zur überbetrieblichen Unterweisung (ÜLU) und insbesondere Jugendliche zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen freizustellen. Auch die Zwischen-, Gesellen- bzw. Abschlussprüfung fällt unter die Freistellung.
Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung fortzuzahlen.
Wer trägt die Fahrtkosten zur Berufsschule und zur ÜLU?
Die überbetriebliche Unterweisung (ÜLU) zählt zur betrieblichen Ausbildung und fällt damit unter (betriebliche) Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Sofern die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, trägt der Ausbildungsbetrieb diese Kosten. Das gilt auch für die Fahrtkosten und die Kosten für die Unterbringung.
Da im dualen System die Berufsschule und ihr Besuch eigenen gesetzlichen Grundlagen unterliegen, braucht der Ausbildungsbetrieb hier keine Kosten - auch nicht die Fahrtkosten - zu tragen. Es können vom Auszubildenden unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse über die zuständige Agentur für Arbeit beantragt werden.
Wie wird die Berufsschulzeit bei jugendlichen und bei volljährigen Auszubildenden auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?
Die Freistellung von Auszubildenden wird durch § 15 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz neu gefasst worden. Demnach gelten die Freistellungsregelungen für Jugendliche nun auch für Volljährige.
Alle Auszubildenden sollen nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit bzw. der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit (bei Blockunterricht) auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden.
Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind die Unterrichtszeiten dann einschließlich der Pausen anzurechnen.
Dürfen Auszubildende Überstunden machen, und wenn ja, wie müssen diese vergütet werden?
Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Auch gibt es hier weitere Einschränkungen von Nachtruhe, Schichtzeit und Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.
Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn das wäre dem Ausbildungszweck nicht dienlich. Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist. Diese Vergütung kann finanziell oder durch Freizeitgewährung erfolgen. Manche Tarifverträge enthalten eine Aussage über die Höhe der Vergütung für Mehrarbeit. Ansonsten sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen.
Was kann bei schlechten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb getan werden?
Bei schwachen schulischen Leistungen sollte zunächst das Gespräch mit dem Lehrer gesucht werden, um festzustellen, wo die Schwächen liegen. Dieser Kontakt ist auch deshalb sehr wichtig, um eine eventuelle Nachhilfe in Betracht zu ziehen.
Bei schlechten betrieblichen Leistungen gibt oft die Zwischenprüfung genaueren Aufschluss über die vorhandenen Mängel. Durch gezielte, unter Anleitung des Ausbilders erfolgte Übungsarbeiten kann eine Verbesserung erreicht werden.
Ist zu erwarten, dass trotz Nachhilfe und Übungsarbeiten der Lehrling das Ausbildungsziel in der Regelausbildungszeit nicht erreicht, kann nach Abwägung aller Fakten auf Antrag des Auszubildenden eine Verlängerung der Ausbildungszeit erfolgen. (Verlängerung der Ausbildung: siehe Frage 38)
Wann gibt es diese Hilfen? Wo kann man sie bekommen und wie hoch sind die Kosten?
Wenn in der theoretischen Ausbildung Schwierigkeiten bestehen, können Lehrlinge Unterstützung beantragen. Hierfür stehen das Programm „Assistierte Ausbildung – flexibel“ (AsAflex)" der Agenturen für Arbeit zur Verfügung. Dies gilt besonders für Auszubildende, die lernbeeinträchtigt und/oder sozial benachteiligt sind sowie für Lehrlinge mit Sprachschwierigkeiten. Der Antrag ist bei der Berufsberatung der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen; dort liegen auch die Adressen derjenigen Ansprechpartner vor, die diese Hilfen anbieten. Für den Betrieb und für den Auszubildenden entstehen keine Kosten, da diese von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Der Unterricht erfolgt in kleinen Gruppen und wird von Lehrern und Pädagogen durchgeführt. Die Dauer beträgt 3-8 Stunden je Woche; der Förderplan wird in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erstellt. Die Förderzeit beträgt im Regelfall 1 Jahr.
Was kann bei Fehlverhalten und Pflichtverletzungen des Lehrlings getan werden?
Besonders bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) sollten zuerst klärende Gespräche unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten geführt werden. Die Ausbildungsberatung steht Ihnen in diesen Fällen mit Gesprächsterminen zur Verfügung.
Weiterhin sollte in gestufter Form vorgegangen werden. Das kann in Form einer Ermahnung geschehen und bis zur Abmahnung führen. Wenn die Pflichtverletzungen und Verfehlungen auch nach einer oder mehreren Abmahnungen nicht zu beheben sind, so ist eine Kündigung in Erwägung zu ziehen. Bei dieser Entscheidung sollten Sie sich beraten lassen, damit die Kündigung rechtlichen Bestand hat!
Was muss bei Abmahnung und Kündigung unbedingt beachtet werden?
Eine Abmahnung innerhalb einer Ausbildung ist die letzte erzieherische Maßnahme zur Behebung von Fehlverhalten und Pflichtverletzungen. Schwere Pflichtverletzungen, wie z.B. unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule führen nach einem Gespräch und - nach einer Ermahnung - letztendlich zu einer Abmahnung. Die Abmahnung ist somit die „letzte“ Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Weitere Fehlverhalten nach der Abmahnung muss dann konsequenter Weise zur Kündigung führen.
Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ist mindestens eine Abmahnung erforderlich. Das gilt nicht bei Delikten, bei denen eine Abmahnung nicht möglich oder zumutbar ist. Als Beispiele seien hier Diebstahl oder Körperverletzung genannt.
Eine korrekte Abmahnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen
- die Bezeichnung 'Abmahnung',
- die genaue Benennung des gerügten Fehlverhaltens mit Ort und Datum,
- die unmissverständliche Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen
- die eindeutige Ankündigung der Folgen (hier Kündigung aus wichtigem Grund), falls sich das Fehlverhalten wiederholt.
Wegen des gleichen Fehlverhaltens sollten nicht mehr als drei Abmahnungen geschrieben werden. Ferner sollte der Erhalt durch den Auszubildenden bestätigt werden; bei minderjährigen Auszubildenden muss die Abmahnung gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und nach Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht länger zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund ist z.B. ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung. Hierzu gehört als Beispiel unentschuldigtes Fehlen in Schule, Betrieb und ÜLU sowie Straftaten, Gewalt oder Gewaltandrohung. Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, um so strengere Anforderungen werden seitens der Arbeitsgerichte an eine Kündigung gestellt. Auch ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf. In dem Kündigungsschreiben ist der Lehrling aufzufordern, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden. Die Kündigung aus einem wichtigen Grund ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei Übergabe sollte der Erhalt bestätigt werden; bei Versendung sollte das „Einwurfeinschreiben“ gewählt werden.
Wann kann eine Ausbildung verlängert werden? Wer stellt den Antrag und wer genehmigt diesen?
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer innerhalb der Lehrzeit auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn offensichtlich ist, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird. Gründe dafür sind schwere, erkennbare Ausbildungsmängel und/oder längere Fehlzeiten durch Krankheit. Bei schulischen Mängeln ist das letzte Schulzeugnis, bei längerer Krankheit sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Kopien) dem Antrag beizufügen. Die Genehmigung zur Verlängerung der Ausbildungszeit erfolgt durch die Handwerkskammer.
Was muss der Ausbildungsbetrieb bei minderjährigen Auszubildenden besonders beachten? Welche Aushänge sind vorgeschrieben?
Zu beachten sind vor allem die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bezüglich der Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen, Fünf-Tage-Woche, Urlaub und „gefährliche Arbeiten“. Weiterhin müssen die Lehrlinge über mögliche Gefahren belehrt werden (hierzu gibt es Vordrucke); zudem muss eine gesundheitliche Erstuntersuchung und eine Nachuntersuchung durchgeführt werden. Eine Nachuntersuchung ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung erforderlich, wenn der Auszubildende dann noch nicht volljährig ist. Neun Monate nach Ausbildungsbeginn muss ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn 14 Monate nach Beginn der Beschäftigung kein Nachweis über eine Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord) müssen aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen (unter 18 Jahren) müssen Informationen über Arbeitszeiten und Ruhepausen ausgehängt werden.
Bei Abmahnung und Kündigung ist zu beachten, dass die gesetzlichen Vertreter diese erhalten, da sie sonst nicht wirksam werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann innerhalb der Ausbildung die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Die Verkürzungsgründe, die vor Beginn der Ausbildung Gültigkeit haben, können auch noch während der Ausbildung geltend gemacht werden (z. B. Fachhochschulreife und Abitur). Vorausetzung ist, dass nach der Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit bleibt. Da ein abgeschlossener Vertrag besteht, muss auch der Ausbildungsbetrieb sein Einverständnis geben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Wo kann ein Antrag eingereicht werden?
Sechs Monate vor dem geplanten Prüfungstermin kann man auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. Der Antrag muss rechtzeitig (Anmeldefristen beachten) vom Auszubildenden bei der zuständigen Prüfungskommission (Innung/Kammer) gestellt werden. Voraussetzungen sind gute bzw. überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule. Der Durchschnitt muss in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,5 sein. Eine Stellungnahme des Betriebes und der Berufsschule muss den üblichen Anmeldeunterlagen (Berufsschulzeugnis, Bescheinigung der Zwischenprüfung/Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung, Ausbildungsnachweise) beigelegt werden.
Müssen Fachberichte oder tägliche bzw. wöchentliche Tätigkeitsnachweise geführt werden?
Die Führung der Berichtshefte ist in den Verordnungen zur Berufsausbildung geregelt. Im Ausbildungsnachweis wird der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung nachweisbar gemacht und stellt somit eine Dokumentation dar. Je nach Beruf gibt es nun verschiedene Formen der Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise. Für die meisten Berichtshefte trifft aber zu, dass die erste Seite eine Aufstellung einer Woche enthält. Diese Seite kann nach einzelnen Tagen unterteilt sein. Am Ende dieser Seite befinden sich die Unterschriftenfelder für Ausbildende und Auszubildende sowie den gesetzlichen Vertretern.
Es gehört zur ordnungsgemäßen Führung, dass die erste Seite von Montag bis Freitag/Samstag, von Beginn der Ausbildung an komplett ausgefüllt wird. Die ausgeführten Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte werden in kurzen Worten geschildert. Die Dokumentation der Woche mit den ausgeführten Ausbildungsinhalten wird mit den entsprechenden Unterschriften abgeschlossen.
Achtung: Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung!
Die regelmäßige Durchsicht und Abzeichnung durch den Ausbildenden ist sehr wichtig und erforderlich. Zum Fachbericht ist anzumerken, dass bei einigen Formen der Berichtshefte die Rückseite für einen zusätzlichen Fachbericht und ggf. für eine Zeichnung vorgesehen ist. Auf Anweisung des Ausbildungsbetriebs oder des Ausbilders ist dieser Fachbericht vom Auszubildenden anzufertigen. Hier sollte eine klare Anweisung über Anzahl, Form und Inhalt an den Auszubildenden erfolgen. Da die Auszubildenden weisungsgebunden sind, wird bei einer entsprechenden Anweisung der Fachbericht zur Pflicht.
Der Ausbildungsnachweis und evtl. zu fertigende Fachberichte sind während der Ausbildungszeit zu führen bzw. anzufertigen.
Tipp: Die Durchsicht der Ausbildungsnachweise sollte alle 4 Wochen, besser aber alle 14 Tage erfolgen.
Wer unterschreibt die Ausbildungsnachweise? Wer kann in die Hefte Einsicht nehmen? Wo müssen sie vorgelegt werden?
Die Vertragspartner des Ausbildungsvertrags unterschreiben den Ausbildungsnachweis. Einsicht nehmen können außer den Vertragspartnern die gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls die Berufsschule. Weiterhin wird der Prüfungsausschuss bei der Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung bzw. Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung Einsicht nehmen. Auch kann eine Einsichtnahme durch Bevollmächtigte der Handwerkskammer (z.B. Ausbildungsberater) erforderlich werden.
Kann man eine Zwischenprüfung nicht bestehen? Was ist bei schlechten Ergebnissen zu tun?
Die Zwischenprüfung dient der Lernstandsfeststellung und ist somit eine Kontrolle über den derzeitigen Kenntnis- und Leistungsstand der Auszubildenden. Ein Nichtbestehen, wie bei der Gesellen- oder Abschlussprüfung, gibt es bei der Zwischenprüfung nicht. Aus den Punktezahlen und den Anmerkungen geht aber der Leistungsstand eindeutig hervor. Bei schlechten Ergebnissen kann festgestellt werden, in welchem Bereich die Mängel liegen. Auch die Inanspruchnahme von ausbildungsbegleitenden Hilfen kann zu diesem Zeitpunkt noch zur Leistungsverbesserung beitragen.
Bei einigen Ausbildungsberufen wird die Zwischenprüfung als Teil 1 und die Gesellenprüfung als Teil 2 der Gesamtprüfung gewertet. Aus den Bewertungsergebnissen der Teile 1 und 2 wird nach bestimmten Gewichtungsregeln das Gesamtergebnis der Prüfung gebildet.
Was muss bei einer Schwangerschaft innerhalb der Ausbildung beachtet werden?
Wie kann die weitere Ausbildung geplant werden?Bei einer Schwangerschaft muss das Mutterschutzgesetz mit allen Bestimmungen, Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverboten beachtet werden. Weiterhin muss der Ausbildungsbetrieb der zuständigen Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord eine Mitteilung machen. Eine Kündigung, auch in der Probezeit, ist nicht mehr durchführbar. Ausnahmen gibt es nur mit Genehmigung der zuständigen Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Während der Schwangerschaft muss zu ärztlichen Untersuchungen eine Freistellung erfolgen. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht eine gesetzliche Schutzfrist / Beschäftigungsverbot.
Wird anschließend Elternzeit beantragt, so wird das Berufsausbildungsverhältnis um diese Zeit unterbrochen. Hier muss eine entsprechende Mitteilung an die Handwerkskammer erfolgen. Nach der Elternzeit, die bis zu 3 Jahre dauern kann, fängt die Auszubildende wieder an dem Punkt an, an dem die Ausbildung unterbrochen wurde.
Die Zeit der gesetzlichen Schutzfrist führt nicht zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Wenn zusätzlich ein individuelles oder ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sollte eine Beratung durch die Handwerkskammer erfolgen. Solche Beschäftigungsverbote führen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Es kommt auf den Einzelfall an. Wie lange befindet sich die Auszubildende im Beschäftigungsverbot? Gibt es noch andere Fehlzeiten, die zu berücksichtigen wären? Dabei sollten auch die Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellen/-Abschlussprüfung beachtet werden!
Sollte die Ausbildung mit einer verminderten Stundenzahl (Teilzeitausbildung) weitergeführt werden, so ist hierzu ebenfalls eine Beratung und Genehmigung durch die Handwerkskammer erforderlich.
Das Mutterschutzgesetz findet keine Anwendung mehr, mit dem Bestehen der Gesellen/Abschlussprüfung.
Durch Krankheit(en) sind hohe Fehlzeiten aufgetreten. Kann die Prüfung in einem solchen Fall noch regulär abgelegt werden oder muss die Ausbildungszeit verlängert werden?
Hier muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Je nach Leistungsstand kann gesagt werden, dass bis zu 20 % Fehlzeiten eventuell noch aufgeholt werden können. Diese 20 % beziehen sich auf die gesamte Ausbildungszeit und stellen einen Richtwert dar, dem einige Gerichtsurteile zugrunde liegen. Andere Gerichtsurteile sprechen aber in diesem Zusammenhang schon von einer Zeitdauer von 10 %. Wenn man den höchsten Wert zugrunde legt, so wäre ab 20 % Fehlzeiten auch eine Zulassung zur Prüfung gefährdet, da zur Zulassung die zurückgelegte Ausbildungszeit erforderlich ist.
TIPP: Lassen Sie sich im Einzelfall von der Ausbildungsberatung bzw. von der Gesellenprüfungsabteilung beraten und ziehen Sie auch eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses in Betracht.
Können unentschuldigte Fehlzeiten von der Ausbildungsvergütung oder vom Urlaub abgezogen werden?
Ein Abzug ist grundsätzlich weder von der Vergütung noch vom Urlaub zulässig. Der Ausbildungsbetrieb ist jedoch nur verpflichtet, die Ausbildungsvergütung für die tatsächlich geleistete Ausbildungszeit zu zahlen, einschließlich der Zeiten der Freistellung. Unentschuldigte Fehlzeiten müssen demnach nicht vergütet werden.
Anzumerken ist noch, dass unentschuldigte Fehlzeiten eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und zur Abmahnung und Kündigung führen können.
Durch einen Auszubildenden ist ein hoher Schaden verursacht worden. Kann man die Summe von der Ausbildungsvergütung abziehen?
Grundsätzlich ist ein Abzug nicht möglich, da die Ausbildungsvergütung unter Beachtung der Pfändungsgrenzen nicht pfändbar ist. Um einen Ersatz zu verlangen, müssen hier die genauen Umstände überprüft werden. Das wäre zum einen die Aufsichtspflicht, die Art der Anweisung, die zum Schaden führte, und die Feststellung, ob es sich um leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit sprechen die Gerichte im Regelfall dem Geschädigtem Ersatz zu. Bei leichter Fahrlässigkeit geht der Schaden in den meisten Fällen zu Lasten des Betriebes. Im Ausbildungsverhältnis können diese strittigen Dinge zu einem Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss führen.
Wer entscheidet innerhalb einer Ausbildung über strittige Fragen, wie z.B. Forderungen, Schadenersatz und Widerspruch gegen eine Kündigung?
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis heraus ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten (Schlichtungsausschuss) anzurufen, wenn ein solcher Ausschuss bei der zuständigen Innung/Kreishandwerkerschaft besteht.
Hier wird mit den Beteiligten ein Verfahren durchgeführt, das zu einem Schlichtungsspruch oder Vergleich führt. Der Spruch wird rechtskräftig, wenn keine Partei dagegen Widerspruch einlegt. Bei fristgemäßem Widerspruch ist dann das Arbeitsgericht anzurufen.
Wer bekommt die Einladung? Wer meldet zur Prüfung an? Wer bezahlt die Prüfungsgebühr?
Der Ausbildungsbetrieb erhält die Einladung für den Auszubildenden. Die Anmeldung erfolgt durch den Auszubildenden. Der Ausbildende ist darüber in Kenntnis zu setzen. Der Betrieb ist für die Zahlung der Prüfungsgebühr zuständig.
Welche Unterlagen werden zur Anmeldung benötigt?
Die geforderten Unterlagen sind im Anmeldungsschreiben aufgeführt. Wenn ein eingetragenes Berufsausbildungsverhältnis besteht, so müssen beigelegt werden
- vollständige Ausbildungsnachweise (Berichtshefte),
- der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung bzw.des abgelegten Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung,
- gegebenenfalls Nachweise der besuchten ÜLU- Lehrgänge.
Muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden schon einen Tag vor den Prüfungen freistellen?
Seit dem 1. Januar 2020 sind nicht nur Jugendliche (unter 18 Jahre), sondern auch volljährige Auszubildende unter Anrechnung auf die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht.