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Während der Ausbildung
Um den Ablauf der Ausbildung erfolgreich zu gestalten, sind Informationen zum Besuch der Berufsschule, die Anmeldung zu Prüfungen oder die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung wichtig. Wenn der Vertrag geändert, aufgehoben oder eine Kündigung ausgesprochen wird, müssen ebenfalls einige Dinge beachtet werden.
Irmtraut Martens Ausbildungsberaterin für den Kreis Segeberg; Fachberaterin für das Programm "Qualität in der Ausbildung" Telefon 0431 666563-810 Telefax 0451 1506-180 imartens@hwk-luebeck.de
Ärztliche Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist der Jugendliche verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist ebenfalls in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer einzureichen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, muss ihn der Arbeitgeber unter Hinweis auf das gegebene Beschäftigungsverbot schriftlich auffordern, die Bescheinigung vorzulegen. Eine Durchschrift dieses Schreibens geht an die gesetzlichen Vertreter und, sofern vorhanden, den Betriebsrat. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorlegt. Bei zwischenzeitlich volljährigen Lehrlingen entfällt die Nachuntersuchung.
Ausbildungsordnung und betrieblicher Ausbildungsplan
Die Berufsausbildung wird verbindlich nach der Ausbildungsordnung planmäßig, sachlich und zeitlich gegliedert durchgeführt. Die Ausbildungsordnung enthält den Ausbildungsrahmenplan und wird vom Rahmenlehrplan der Berufsschule ergänzt. Die Ausbildungsordnung muss dem Lehrling bei Ausbildungsbeginn kostenfrei ausgehändigt werden.
Die Inhalte der Ausbildungsordnung sind die Mindestanforderungen, die in der Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie sind gleichzeitig Grundlage der Gesellen- oder Abschlussprüfung. Ausbildungsordnungen können beim Bundesinstitut für Berufsbildung unter www.bibb.de kostenlos eingesehen und ausgedruckt werden.
Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung erstellt der Ausbilder für jeden Lehrling einen einzelbetrieblichen Ausbildungsplan, der auf die speziellen Gegebenheiten im Betrieb und die individuelle Lehrzeit abgestimmt ist und somit den tatsächlichen Ablauf der Ausbildung abbildet.
Besuch der Berufsschule
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den schulpflichtigen Lehrling zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Alle Auszubildenden sollen nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit bzw. der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit (bei Blockunterricht) auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden.
Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind die Unterrichtszeiten dann einschließlich der Pausen anzurechnen.
Zwischenprüfungen und gestrecktes Prüfungsverfahren
In vielen Ausbildungsberufen legt der Lehrling während der Ausbildung eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung ab. Der Ausbildungsbetrieb muss den Lehrling zur Teilnahme an der Zwischenprüfung freistellen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- oder Abschlussprüfung.
In vielen Berufsfeldern wird mittlerweile eine sogenannte „gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung“ durchgeführt. Das gestreckte Prüfungsverfahren lässt die Leistungen von Teil I der Gesellen- oder Abschlussprüfung zu einem in der Ausbildungsordnung festgelegten Anteil in das Prüfungsergebnis einfließen. Es findet hier keine klassische Zwischenprüfung mehr statt.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
Die Ausbildung im Betrieb wird in vielen Ausbildungsberufen durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ergänzt. Der Ausbildungsbetrieb muss den Lehrling zur Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung freistellen und die Kosten für die Teilnahme daran übernehmen.
Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ist kein freiwilliges Angebot an Ausbildungsbetriebe und Lehrlinge, sondern verpflichtender Bestandteil der Berufsausbildung. Informationen zu überbetrieblichen Lehrgängen erhalten Sie von unseren Berufsbildungsstätten in Travemünde, Kiel und Elmshorn. Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung:
- gewährleistet eine breite Grundausbildung
- vervollständigt die betriebliche Ausbildung
- gleicht eventuelle Spezialisierungen der Betriebe aus und
- stellt eine Anpassung an technische und wirtschaftliche Veränderungen sicher
Vertragsänderungen
Wesentliche Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, dazu gehört beispielsweise:
- die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses durch Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag
- die Verlängerung des Lehrverhältnisses z.B. auf Verlangen des Lehrlings wegen nichtbestandener Prüfung
- die Unterbrechung durch Elternzeit
- Auslandsaufenthalte von mehr als vier Wochen im Rahmen der Ausbildung
- eine Änderung der Kontaktdaten bei Betrieb oder Lehrling
- der Wechsel des Ausbilders oder
- der Wechsel der Fachrichtung, des Schwerpunktes oder der Wahlqualifikation
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die reguläre Ausbildungszeit kann bei gegenseitigem Einverständnis unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei Abschluss des Lehrvertrages, also vor Beginn der Ausbildung verkürzt werden (Fach-/Abitur, Lebensalter oder abgeschlossene Berufsausbildung). Vorausbildungszeiten wie zum Beispiel ein Berufsgrundschuljahr oder der Besuch einer Berufsfachschule können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung ist möglich, wenn der Lehrling sowohl in der betrieblichen Ausbildung als auch in der Berufsschule gute Leistungen zeigt. Dafür ist ein gemeinsamer Antrag des Lehrlings und des Ausbildungsbetriebes notwendig.
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit
Während der Probezeit kann der Lehrvertrag jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Lehrling als auch den Betrieb. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, bei minderjährigen Lehrlingen muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Ein Ausbildungsverhältnis kann auch schon nach Abschluss des Vertrages, aber noch vor Beginn der Lehre wieder gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regelungen wie bei der Kündigung während der Probezeit. Ein Muster zur Kündigung finden Sie im grauen Kasten.
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Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit
Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbildungsbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei Abwägen der Interessen beider Vertragsparteien nicht länger zumutbar ist. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor einer Kündigung die Beratung und Vermittlung durch einen Ausbildungsberater der Handwerkskammer oder den Lehrlingswart der Innung in Anspruch zu nehmen.
Ausbildungsverhältnisse können nach der Probezeit grundsätzlich nicht ordentlich, sondern durch den Ausbildungsbetrieb oder den Lehrling nur fristlos gekündigt werden. Als Ausnahme davon kann der Lehrling mit einer Frist von vier Wochen kündigen, um jegliche Berufsausbildung aufzugeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden zu lassen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Für die Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gründe für die Kündigung des Lehrlings durch den Betrieb können verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein. Beispiele hierfür sind beharrlich unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule oder eine Betriebsstilllegung. Vor einer fristlosen Kündigung wegen Fehlverhaltens muss der Lehrling in aller Regel vorher unter Androhung der Kündigung für den Wiederholungsfall abgemahnt worden sein. Mahnen Sie aus Gründen des Nachweises in jedem Fall schriftlich ab. Ein Muster zur Abmahnung finden Sie im grauen Kasten.
Bei Jugendlichen muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern zugehen. In der fristlosen, schriftlichen Kündigung müssen die wichtigen Gründe für die Kündigung angeführt werden. Die fristlose Kündigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Kündigungsgrundes erfolgen. Eine nach dieser Frist erfolgte Kündigung ist unwirksam.
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Aufhebungsvertrag
Eine Aufhebung des Berufsausbildungsverhältnisses ist jederzeit, auch in Fällen, in denen eine Kündigung z.B. aufgrund besonderer Kündigungsschutzregeln unzulässig wäre, in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Es empfiehlt sich, um eine Anfechtung wegen fehlender Aufklärung zu vermeiden, dem Lehrling die Bedeutung der Aufhebung ausführlich zu erläutern. Zur Aufklärung gehört der Hinweis, dass er nicht verpflichtet ist, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Zudem muss der Lehrling bei besonderen Kündigungsschutzvorschriften (z.B. Mutterschutz) aufgeklärt werden, dass eine Kündigung unzulässig wäre.
Der Aufhebungsvertrag muss, um wirksam zu sein, schriftlich geschlossen werden. Bei minderjährigen Lehrlingen muss er von dessen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein bzw. bedarf er ihrer Zustimmung. Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss unverzüglich an die Handwerkskammer gesendet werden, damit das Lehrverhältnis aus der Lehrlingsrolle ausgetragen werden kann. Ein Muster für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im grauen Kasten.
Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung
Bei guten Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule kann der Lehrling bereits in der Regel sechs Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung sollte rechtzeitig bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden, die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem vorzeitigen Bestehen der Prüfung.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Wenn abzusehen ist, dass der Lehrling aufgrund besonderer Umstände (z.B. lange Krankheit) das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann bei der Handwerkskammer die Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Dafür senden Lehrling (ggf. gesetzliche Vertreter) und Betrieb einen formlosen Antrag an die Handwerkskammer.
Über den Ausbildungsleitfaden
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- Inhalt
- Ärztliche Nachuntersuchung
- Ausbildungsordnung und betrieblicher Ausbildungsplan
- Besuch der Berufsschule
- Zwischenprüfungen und gestrecktes Prüfungsverfahren
- Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung
- Vertragsänderungen
- Verkürzung der Ausbildungszeit
- Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit
- Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit
- Aufhebungsvertrag
- Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Verlängerung der Ausbildungszeit
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